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  1. Jan 2020
    1. Evenifweassumeameaningfuldistinctionbetweennegativeandpositiveduties,allrightswilltypicallyhaveascounterpartsdutiesofbothsorts.Thus,someofthemostimportantobligationscorrespondingtouniversallibertyrightsarepositive.Therightnottobetorturedordinarilyimposesdutiesonthestate,forexample,toestablishandmaintainanadequatepoliceforce,judiciaryandpenalsystemandtovariouslyempowerandconstrainofficialswhooperatetheseinstitutionstohonorthatrightthemselves,andtopreventandpunishinfringementsofitbyothers.

      Ich hatte hier den Eindruck, dass sich die 'enforceability' einschleicht, welche Tasioulas zuvor als notwendige Eigenschaft von Rechten ausgeschlossen hat. Ist es erstmal nicht der Fall, dass 'liberty rights' die Pflichten aller anderen Personen begründen etwas nicht zu tun? Die Frage, inwiefern diese Rechte dann durchführbar sind, ist doch eine anschließende zweite Frage.

    1. If there were some others who have no obligation to refrainfrom raping, or no obligation to let others compete in the market place,then nobody would have an unrestricted right of either sort.

      Mir kam hier die Unterscheidung zwischen zwei Formen von Verpflichtung in den Sinn. Erstens die Vepflichtung etwas nicht zu tun, und zweitens die Verpflichtung etwas zu tun. Im Allgemeinen sind die Verpflichtungen erster Art wohl leichter zu befriedigen (und dementsprechende Rechte zu akzeptieren), als es bei solchen Verpflichtungen der zweiten Art der Fall ist.

    2. Ifanyone is to have a right to information about family planning, thensomeone, or perhaps a number of people, must have an obligationto make that information available.

      Bei dem Beispiel war ich mir gar nicht so sicher, ob ich dem zustimmen würde. Wenn Jemand ein Recht auf Information hat, heißt das nach m.E. nicht, dass eine andere Person diesen Rechtsanspruch auf Information befriedigen muss, indem sie Informationen bereitstellt. Es scheint oft der Fall zu sein, dass Menschen z.B dieses Recht auf freie Information haben, und dem auch Genüge getan wird, aber ich denke, dass die Bereitstelllung dieser Information nicht aufgrund dieser Verpflichtung geschieht. Sondern vielleicht eher, weil diese Menschen ihrem Recht auf freie Berufswahl nachgehen, und gerne solche Informationen bereitstellen.

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      Ich denke hier wird deutlich, dass sich Geuss auf einen willenstheoretischen Begriff von subjektiven Rechten festlegt.

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      Mir scheint, dass Geuss hier zeigen will, dass es zwar Fälle geben mag, in denen die Formulierung von 'objective-right-statements' und von 'subjective-right-statements' sehr nah aneinder liegen, dass jedoch trotzdem seine prinzipielle Unterscheidung bestehen. Ich fände es interessant nach einem Begründungsverhältnis zwischen den beiden zu fragen. Muss nicht auch jemand wie Geuss, der eine strenge Auffassung von subjektiven Rechten vertritt, zumindest das 'objective-right-statement' für wahr halten, dass es richtig ist, dass Menschen Träger von subjektiven Rechten sind?

    1. muchthesamewayasthelatterrightisjustifiedasatrumpoverautilitarianjustificationofgivingJewslessorSarahmoreinasocietyofNazisorSarah-lovers.

      An der Stelle musste ich an Raz denken. Bei ihm läuft das Trumpfen bzw. Aufwiegen genau anders herum. In Raz Konzept können Rechte durch die allgemeinen Überlegungen außer Kraft gesetzt werden, doch bei Dworkin sind Rechte etwas, um die Überlegungen allgemeiner Nützlichkeit zu übertrumpfen.

  2. Dec 2019
    1. " Certainly, the reply, "I had a right to do A," goes no way toward justifying the doing of A

      Warum eigentlich nicht? Nur weil wir nicht so sprechen? Natürlich ist die Frage "Warum hast du geheiratet?" nicht durch "Weil ich ein moralisches Recht dazu hatte" hinreichend beantwortet. Dennoch könnte die Person sagen, dass (gerade eingedenk Feinbergs) das moralische Recht eine valide Rechtfertigung für das Heiraten darstellt. Klarer Weise beantwortet das Recht zu Heiraten nicht die Frage nach der psychologischen Motivation eine bestimmte Person zu heiraten, daraus folgt in meinen Augen aber nicht, dass das Recht nicht auf einer anderen Ebene eine Rechtfertigung darstellen kann.

    2. . But, whereas it is clear that the judgment expressed in 2, conceived of as a final judgment about the wrongness of the action, pulls the agent in a certain direction-in the direction of refraining from A-it is not at all clear that the judgment expressed in 1, even conceived as a final judgment so far as P's rights are concerned, pulls him in the opposite direction, or indeed in any direction at all.

      Ich habe mich hier gefragt, ob das tatsächlich der logischen Form der Aussagen entspricht, welche Waldron skizziert als: 1. P has a moral right to do A. und 2. P's doing A is morally wrong. Schließlich ergibt sich durch sein Beispiel so etwas wie: 1. P hat ein moralisches Recht frei zu wählen. und 2. P's Wählen der 'National Front' (als einer rassistischen Partei) ist moralisch falsch. Das Wählen der rassistischen Partei scheint durch die freie Wahl impliziert zu werden, aber ergibt sich da für die logische Notation nicht so etwas wie: 1. P has a moral right to do A. und 2. P's doing A'(/B) is morally wrong. Wenn das zutrifft, wäre es dann noch eine Kontradiktion?

  3. www.astro.physik.uni-goettingen.de www.astro.physik.uni-goettingen.de
    1. . A man has a moral right when he has aclaim the recognition of which is called for - not (necessarily) by legal rules - butby moral principles, or the principles of an enlightened conscience.

      Ich habe den Eindruck, dass Feinberg die 'claims' auf Basis von moralischen Prinzipien zu einfach abhandelt. Es sprechen in meinen Augen zwei Punkte dagegen: Zum einen sind moralische Prinzipien im Gegensatz zum positiven Recht keinswegs fix, sondern unterliegen vermutlich immer der Diskussion über ihre Inhalte. Zum zweiten wäre vermutlich an moralische Prinzipien immer ein Diskurs der Rechtfertigung geknüpft, der eben diese Prinzipien zu begründen sucht.

    2. , Tuck may yet have aduty of obedience to the law from which no one, not even Nip, may release him

      Mir scheint, dass Feinberg sich zur Willenstheorie zuordnen lässt, aufgrund der starken Betonung des Anspruch-Erhebens. Spannend ist vor diesem Hintergund dann seine Festellung, dass der Pflichtträger seine Pflicht X nicht nur gegenüber des Rechtssubjekts hat, sondern eben auch gegenüber dem "Gesetz".

  4. Nov 2019
    1. Perhapssomeclarityonthismatteristobegainedbyconsideringtheforceofthepreposition‘to’intheexpres-sion‘havingadutytoY’or‘beingunderanobligationtoY’(where“Y’isthenameofaperson);foritissignificantlydifferentfromthemeaningof‘to’in‘doingsomethingtoY’or‘doingharmtoY’,whereitindicatesthepersonaffectedbysomeaction.
      1. An späterer Stelle unterscheidet Hart zwischen zwei verschiedenen Verwendungsweisen des Wortes ‚to‘, mir ist bei einer ersten Textlektüre nicht ganz klar geworden, was aus dieser Unterscheidung folgt. Meint Hart hier so etwas wie, dass wir zwar teilweise so reden als hätten wir die Pflicht und das Recht gegen uns selber, aber eigentlich ist dies keine sinnvolle Redeweise von Pflichten- bzw. Rechte-haben. Rechte und Pflichten hat man immer einer bestimmten Person gegenüber. (?)
    2. ‘CertainlyY’smotherisapersonconcerningwhomXhasanobligationandapersonwhowillbenefitbyitsperformance, butthepersontowhomhehasanobligationtolookafterherisY.ThisissomethingduetoorowedtoY,soitisY,nothismother,whoserightXwilldisregardandtowhomXwillhavedonewrongifhefailstokeephispromise,thoughthemothermaybephysicallyinjured.AnditisYwhohasamoralclaimuponX;isentitledtohavehismotherlookedafter,andwhocanwaivetheclaimandreleaseYfromtheobligation.
      1. Zur Veranschaulichung der These, dass nicht immer die Person, welche vom Vorteil des Erfüllens einer moralischen Pflicht profitiert, auch gleichzeitig die rechtstragende Person ist, stellt Hart ein Beispiel vor. In dem Fall, dass Person X Person Y versprochen hat, sich um Person Y Mutter zu kümmern, ist zwar die Mutter die Nutznießerin dieser moralischen Pflicht, jedoch keineswegs die Rechtsträgerin – so Hart. Person X hat das Versprechen und dementsprechend die Rechtsverpflichtung Person Y gegenüber, und nicht deren Mutter gegenüber. Mir scheint, dass die Mutter von Person Y zumindest die Erfüllung der Pflicht einfordern könnte, derart, dass sie Person X an das gegebene Versprechen erinnert: „Du hast meinem Sohn (Person Y) doch aber versprochen, dich um mich zu kümmern!“. Dies scheint gerade nach dem Ableben von Person Y eine bedeutende Funktion zu haben. Ob dies problematisch für Harts These ist, wäre zu diskutieren.
    1. . My right to walk on my hands is not directly based on an interest served either by doing so or by others having duties not to stop me. It is based on my interest in being free to do as I wish, on which the general right to personal liberty is directly based

      Hier wird die 'core-right' - 'derivative-right' Beziehung sorum gedeutet, dass das Einzelrecht auf den Händen zu gehen, das Derivative-Recht sei, welches sich aus dem 'core-right' der persönlichen Freiheit ableitet. An späterer Stelle dieses Abschnitts (am Beispiel der Meinungsfreiheit) ist die 'core-right' und 'derivative-right'-Beziehung anders herum. Hier meint Raz, dass sich das allgemeine Recht der Meinungsfreiheit aus den verschiedenen 'core-rights' (in bestimmten Kontexten der Redefreiheit, zum Beispiel politische Meinungsäußerung) ableitet. In einem ersten Schritt schien mir fraglich, wierum man es nun jeweils auslegen soll - vielleich sind immer beide Richtungen plausibel. In einem zweiten Schritt war ich mir dann unklar, wofür Raz die Beziehung zwischen 'core-rights' und 'derivative-rights' braucht.

    2. : 'x has an absolute right to enjoy, have or be secured in y' means the same as 'It is someone's objective overall obligation to secure x in, or in the possession of, or in the enjoyment of y, if y wishes it.'1

      Mir scheint Raz' Punkt hier zu sein, dass die Korrelativitätstheorie der Rechte (und Pflichten), das Problem habe, dass bei beispielsweise Freiheitsrechten, dann Jedermanns Pflicht gegenübersteht, und nicht bloß eine Pflicht gegenüber einem Recht. Dann könnte man vielleicht - eingedenk Hohfels - auf die Unterscheidung zwischen Privilegien und Rechten hinweisen. Das, was hier im ersten Satz ('x has an absolute right to enjoy...') als Recht bezeichnet wird, könnte man nach Hohfelds Schema vielleicht als Privileg bezeichnen, demgegenüber die Nicht-Rechte korrespondieren.