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- Jul 2018
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3.4. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des BGÖ einen Paradigmenwechsel vollzogen und den Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit ("Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt") zu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips ("Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt") umgekehrt. Jede Person, die amtliche Dokumente einsehen möchte, hat demnach im persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des BGÖ einen subjektiven, individuellen Anspruch darauf (BGE 133 II 209 E. 2.1 S. 212; vgl. sodann BGE 136 II 399 E. 2.1 S. 401). Insoweit stellt das BGÖ eine Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten auf. Die Beweislast zur Widerlegung dieser Vermutung obliegt der Behörde, wobei sie darzulegen hat, dass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, S. 2002; URS STEIMEN, in: Basler Kommentar zum DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 7 BGÖ). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin reicht ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht aus. In der Lehre wird verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse, was dann als gegeben erachtet wird, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt (vgl. BERTIL COTTIER, in: Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 2008, N. 4 zu Art. 7 BGÖ; STEIMEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 7 BGÖ). Nach der Botschaft genügt aber bereits das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde (BBl 2003 1963, S. 2006 f.). Das Bundesgericht befand, eine Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen müsse aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann (BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215). Im Rahmen der nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis DSG vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntmachung und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung jener Personen, deren Daten im Dokument enthalten sind, präzisierte es diesen Ansatz dahingehend, als die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen muss (Urteil 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.3). Mithin hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der mit dem BGÖ vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde.
Verletzung der dem Zugang entgegenstehenden Interessen muss wahrscheinlich sein.
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3.5.2. Was das Bundesamt dagegen einwendet, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass sich aus der strittigen Liste der Geschäftsumsatz einer Unternehmung im Verhältnis zum Eidgenössischen Finanzdepartement (wenn auch nicht zum Bund als Ganzem) pro Jahr ableiten lässt. Diese Information erscheint aber unverfänglich, und es ist nicht ersichtlich, was daran nachteilig sein sollte. Genauso wenig ist nachvollziehbar, dass sich allein aus den fraglichen Angaben der Anteil des Geschäfts mit dem Departement und schon gar nicht mit dem Bund am Gesamtvolumen einer Unternehmung ableiten lässt. Dasselbe gilt für den Grad der Abhängigkeit einer Unternehmung vom Gemeinwesen, stellt das Eidgenössische Finanzdepartement doch nur einen vieler möglicher öffentlich-rechtlicher Kunden (wie insbes. die übrigen Departement des Bundes, die Kantone und die Gemeinden) dar. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wie die Informationen geeignet sein könnten, den eventuellen Aktienkurs eines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen oder Rückschlüsse über die Kundenstruktur zu ermöglichen, wird doch nur über einen Kunden, nämlich das Eidgenössische Finanzdepartement, Aufschluss erteilt. Verborgen bleibt sodann, wie aus dem jährlichen Gesamtumsatz eines Einzelkunden Folgerungen auf die Preis- oder Rabattpolitik einer Unternehmung oder die ordnungsgemässe oder nicht erfolgreiche Auftragserfüllung gezogen werden können sollten. Für die Entwicklung von Konkurrenzstrategien wie Dumpingangeboten durch andere Unternehmungen taugt die streitige Liste ebenfalls nicht; einerseits sind die darin enthaltenen Informationen viel zu allgemein, um verbindliche Rückschlüsse zuzulassen, und andererseits gründen detailliertere Angaben, die allenfalls gewisse Folgerungen für Geschäftsstrategien ermöglichen könnten, auf dem Beschaffungsrecht und sind deswegen ohnehin schon bekannt. Schliesslich wurde auf die Untauglichkeit des Arguments der eventuellen Gefahr von Submissions- oder Preisabsprachen schon hingewiesen (vgl. E. 3.4). Dass berechtigte private Interessen den umstrittenen Angaben entgegenstehen sollten, ist mithin nicht nachvollziehbar.
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