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  1. Mar 2022
    1. nach § 122 Abs. 1

      § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

      (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

  2. Feb 2022
    1. Semantische Technologien, wie z. B. automatische Texterschließung, der Einsatz von semantischen Netzen, Ontologien oder Informations-extraktion mit Hilfe von Wrapper-Technologien,

      Vertreter von semantischen Technologien:

      1. Automatische Texterschließung
      2. Semantische Netze
      3. Ontologien
      4. Informationsextraktion mit Wrapper-Technologie

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