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- Aug 2021
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Außerdem kommt eine Homeoffice-Pflicht für Unternehmen. Demnach sollen Firmen künftig 50 Prozent ihrer Büroarbeitsplätze im Homeoffice anbieten.
§ 7a (1) 2. InfSchMV
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Eine Verschärfung der Regeln gibt es für Unternehmen. Sie werden verpflichtet, ihren Mitarbeitern künftig zwei Mal in der Woche einen Corona-Test zu ermöglichen.
§ 6a (1) 2. InfSchMV
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Der Einzelhandel kann weiter offen bleiben. Aber: In allen Geschäften, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, müssen negative Corona-Tests vorgelegt werden. Ausgenommen sind systemrelevante Betriebe wie Supermärkte, Apotheken, Bäckereien und Drogerien.
§ 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV
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Körpernahe Dienstleister, wie Friseure, Kosmetiksalons, Tattoostudios, aber auch Museen oder Galerien dürfen ebenfalls offen bleiben, allerdings unter Vorlage eines negativen Corona-Tests.
§ 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV
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Demnach können sich im Freien und zu Hause maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder werden in beiden Fällen nicht mitgezählt.
§ 2 (3) S. 1 2. InfSchMV
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Zwischen 21 und 5 Uhr dürfen sich Menschen im Freien nur noch alleine oder zu zweit aufhalten.
§ 2 (3) S. 2 2. InfSchMV
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