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  1. Aug 2021
    1. Außerdem kommt eine Homeoffice-Pflicht für Unternehmen. Demnach sollen Firmen künftig 50 Prozent ihrer Büroarbeitsplätze im Homeoffice anbieten.

      § 7a (1) 2. InfSchMV

    2. Eine Verschärfung der Regeln gibt es für Unternehmen. Sie werden verpflichtet, ihren Mitarbeitern künftig zwei Mal in der Woche einen Corona-Test zu ermöglichen.

      § 6a (1) 2. InfSchMV

    3. Der Einzelhandel kann weiter offen bleiben. Aber: In allen Geschäften, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, müssen negative Corona-Tests vorgelegt werden. Ausgenommen sind systemrelevante Betriebe wie Supermärkte, Apotheken, Bäckereien und Drogerien.

      § 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    4. Körpernahe Dienstleister, wie Friseure, Kosmetiksalons, Tattoostudios, aber auch Museen oder Galerien dürfen ebenfalls offen bleiben, allerdings unter Vorlage eines negativen Corona-Tests.

      § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    5. Demnach können sich im Freien und zu Hause maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder werden in beiden Fällen nicht mitgezählt.

      § 2 (3) S. 1 2. InfSchMV

    6. Zwischen 21 und 5 Uhr dürfen sich Menschen im Freien nur noch alleine oder zu zweit aufhalten.

      § 2 (3) S. 2 2. InfSchMV