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  1. Jun 2021
    1. HOCHSCHULEN dürfen ihre Bibliotheken öffnen und wieder Präsenzveranstaltungen in Kleingruppen anbieten. Auch die Mensen öffnen.

      § 13 (3) S. 3, 12, 6 Nr. 5 2. InfSchMV

    2. WETTKÄMPFE in kontaktarmen Sportarten sind wieder möglich, im PROFISPORT auch mit einer begrenzten Zahl von Zuschauern.

      § 19 (3) S. 1, 3 2. InfSchMV

    3. SPORT IN GESCHLOSSENEN RÄUMEN wird in Gruppen von maximal zehn Menschen und mit Testpflicht für Erwachsene erlaubt.

      § 19 (1) S. 1 2. InfSchMV

    4. Bei SPORT IM FREIEN in Gruppen entfallen die bisherigen Obergrenzen. Für Erwachsene besteht Testpflicht.

      § 19 (1) S. 2 2. InfSchMV

    5. FITNESS-, SPORT- UND TANZSTUDIOS dürfen mit einer begrenzten Anzahl von Menschen, Terminbuchung und Testpflicht öffnen.

      § 19 (2) S. 1, 3 2. InfSchMV

    6. FREIZEITANGEBOTE im Freien werden erlaubt.

      § 21 (3) 2. InfSchMV

    7. Für MUSEEN, GALERIEN UND GEDENKSTÄTTEN gelten Regeln wie im Einzelhandel.

      § 20 (2) 2. InfSchMV

    8. KINOS, THEATER und KONZERTSÄLE öffnen wieder. Die Regeln sind wie bei den Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

      § 20 (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (2) 2. InfSchMV

    9. VERANSTALTUNGEN IN GESCHLOSSENEN RÄUMEN sind mit bis zu 100 Menschen erlaubt; ab 11 Teilnehmern besteht Testpflicht. Ausnahmen gibt es bei maschineller Belüftung der Räume, dann können es deutlich mehr Menschen sein.

      § 9 (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (5) 2. InfSchMV

    10. VERANSTALTUNGEN IM FREIEN sind mit bis zu 500 Menschen möglich. Ab 250 Menschen gilt eine Testpflicht. Bei weniger Teilnehmern ist sie abhängig vom Hygienekonzept.

      § 9 (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 1 2. InfSchMV

    11. Vollständig Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test vorlegen

      § 6c (1) 2. InfSchMV

    12. RESTAURANTS und KNEIPEN dürfen ihre Innenräume öffnen. Es gelten allerdings Personenbegrenzung, Reservierungs- und Testpflicht. Der Außenbereich darf ohne Tests besucht werden.

      § 16 (1) S. 1, 2, 3 2. InfSchMV

    13. Alkohol darf nun bis 24 Uhr ausgeschenkt und verkauft werden.

      § 8 (1) 2. InfSchMV

    14. KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Draußen dürfen sich wieder zehn Menschen aus bis zu fünf Haushalten plus Kinder bis 14 Jahren treffen. In geschlossenen Räumen sind bis zu sechs Menschen aus drei Haushalten erlaubt.

      § 2 (3) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (7) S. 2 2. InfSchMV