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- Jun 2021
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HOCHSCHULEN dürfen ihre Bibliotheken öffnen und wieder Präsenzveranstaltungen in Kleingruppen anbieten. Auch die Mensen öffnen.
§ 13 (3) S. 3, 12, 6 Nr. 5 2. InfSchMV
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WETTKÄMPFE in kontaktarmen Sportarten sind wieder möglich, im PROFISPORT auch mit einer begrenzten Zahl von Zuschauern.
§ 19 (3) S. 1, 3 2. InfSchMV
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SPORT IN GESCHLOSSENEN RÄUMEN wird in Gruppen von maximal zehn Menschen und mit Testpflicht für Erwachsene erlaubt.
§ 19 (1) S. 1 2. InfSchMV
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Bei SPORT IM FREIEN in Gruppen entfallen die bisherigen Obergrenzen. Für Erwachsene besteht Testpflicht.
§ 19 (1) S. 2 2. InfSchMV
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FITNESS-, SPORT- UND TANZSTUDIOS dürfen mit einer begrenzten Anzahl von Menschen, Terminbuchung und Testpflicht öffnen.
§ 19 (2) S. 1, 3 2. InfSchMV
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FREIZEITANGEBOTE im Freien werden erlaubt.
§ 21 (3) 2. InfSchMV
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Für MUSEEN, GALERIEN UND GEDENKSTÄTTEN gelten Regeln wie im Einzelhandel.
§ 20 (2) 2. InfSchMV
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KINOS, THEATER und KONZERTSÄLE öffnen wieder. Die Regeln sind wie bei den Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
§ 20 (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (2) 2. InfSchMV
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VERANSTALTUNGEN IN GESCHLOSSENEN RÄUMEN sind mit bis zu 100 Menschen erlaubt; ab 11 Teilnehmern besteht Testpflicht. Ausnahmen gibt es bei maschineller Belüftung der Räume, dann können es deutlich mehr Menschen sein.
§ 9 (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (5) 2. InfSchMV
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VERANSTALTUNGEN IM FREIEN sind mit bis zu 500 Menschen möglich. Ab 250 Menschen gilt eine Testpflicht. Bei weniger Teilnehmern ist sie abhängig vom Hygienekonzept.
§ 9 (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 1 2. InfSchMV
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Vollständig Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test vorlegen
§ 6c (1) 2. InfSchMV
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RESTAURANTS und KNEIPEN dürfen ihre Innenräume öffnen. Es gelten allerdings Personenbegrenzung, Reservierungs- und Testpflicht. Der Außenbereich darf ohne Tests besucht werden.
§ 16 (1) S. 1, 2, 3 2. InfSchMV
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Alkohol darf nun bis 24 Uhr ausgeschenkt und verkauft werden.
§ 8 (1) 2. InfSchMV
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KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Draußen dürfen sich wieder zehn Menschen aus bis zu fünf Haushalten plus Kinder bis 14 Jahren treffen. In geschlossenen Räumen sind bis zu sechs Menschen aus drei Haushalten erlaubt.
§ 2 (3) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (7) S. 2 2. InfSchMV
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