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  1. Aug 2021
    1. Restaurants, Museen, Kinos, Theater, Freizeit- und Sporteinrichtungen mussten bereits Anfang November für Publikum schließen.

      § 19 InfSchMV i.V.m. § 15 (1) InfSchMV i.V.m. § 18 (2) S. 2 InfSchMV

    2. Im Zuge des bundesweiten Lockdowns sind weite Teile des Einzelhandels mit Ausnahme etwa von Supermärkten, Drogerien oder Apotheken, dazu Friseure, Kosmetiksalons sowie viele Schulen seit 16. Dezember geschlossen, Kitas im Notbetrieb.

      § 14 (1) InfSchMV i.V.m. § 17 (1) InfSchMV i.V.m. § 4 (1) SchulHygCoV-19-VO

    3. Bibliotheken dürfen wieder Leihbetrieb anbieten.

      § 19 InfSchMV i.V.m. § 13 (2) S. 6 InfSchMV

    4. Das Verbot, im Freien Alkohol zu trinken, gilt nur noch in Grünanlagen sowie auf Parkplätzen.

      § 8 (2) InfSchMV

    5. Kein generelles Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

      § 8 (1) InfSchMV i.V.m. § 8 (2) InfSchMV

    6. Wie bisher schon sind sie zudem angehalten, physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten.

      § 2 (1) S. 1 InfSchMV

    7. Eine leichte Aufweichung gibt es bei den Kontaktbeschränkungen. Bisher heißt es in der Infektionsschutzverordnung, das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft sei nur aus triftigen Gründen "zulässig". Nun werden die Bürger "angehalten", die Wohnung nur aus triftigem Grund zu verlassen.

      § 2 (1) S. 1 InfSchMV

    8. Die Abstands- und Hygieneregeln für die Friseurbetriebe sind streng, wie die Gesundheitsverwaltung mitteilte. Eintreten dürfen Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Zwischen den Plätzen ist ein Sicherheitsabstand von zwei Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich kein Kunde aufhalten darf. Wartende Kunden müssen draußen bleiben: Sie dürfen sich "nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten". Und, na klar: Maskenpflicht besteht auch.

      § 17 (1) S. 3 InfSchMV

    9. Für Friseure soll es eine Ausnahme geben: Sie können bereits am 1. März wieder öffnen und Kunden bedienen, die vorher einen Termin gebucht haben.

      § 17 (1) S. 3 InfSchMV

    10. Die Friseure dürfen ab 1. März wieder Haare schneiden.

      § 17 (1) S. 3 InfSchMV