23 Matching Annotations
  1. Aug 2021
  2. Jul 2021
  3. Jun 2021
    1. In Kantinen entfällt die für Mitarbeiter:innen des Unternehmens die Pflicht, ein negatives Corona-Testergebnis vorzulegen.

      § 18 (1) S. 2 3. InfSchMV

    2. Gaststätten dürfen ihre Innenräume nur für Personen öffnen, die einen aktuellen negativen Corona-Test oder einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen können.

      § 18 (1) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 8 (1) 3. InfSchMV

    3. Der Besuch der Außenbereiche von Restaurants, Cafés und Bars sowie die Benutzung derer sanitären Anlagen ist ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses erlaubt.

      § 18 (1) S. 2 3. InfSchMV

    4. Auch für das Personal gilt eine Maskenpflicht.

      § 15 (1) 3. InfSchMV

    5. Sofern sich Gäste nicht an ihrem Sitzplatz aufhalten, müssen sie eine FFP2-Maske bzw. in Außenbereichen eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

      § 15 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (3) 3. InfSchMV

    6. Grundsätzlich dürfen nicht mehr als zehn Personen aus fünf Haushalten gemeinsam an einem Tisch sitzen. Nicht mitgezählt werden Kinder von bis zu 14 Jahren, vollständig geimpfte und genesene Personen.

      § 9 (1) 3. InfSchMV

    7. Gaststätten dürfen unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben für den Publikumsverkehr öffnen. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Tisch zulässig. Betreiber:innen sind dazu verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, welches unter anderem die Regulierung der Gästeanzahl, die Kontaktnachverfolgung sowie die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln sicherstellt.

      § 18 (1) 3. InfSchMV

    1. In geschlossenen Räumen der Hochschulen und Hochschulbibliotheken ist weiterhin eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

      § 26 (3) 3. InfSchMV

    2. Bereits seit dem 4. Juni dürfen Bibliotheken und Arbeitsplätze an den Hochschulen öffnen und Mensen ihren Betrieb mit Speisen und Getränken zunächst zur Abholung anbieten.

      § 26 (2) 3. InfSchMV

    3. Weitere Öffnungsschritte beschloss der Senat auch für die Berliner Hochschulen. Ab Freitag können diese unter Beachtung von Hygienekonzepten und Einsatz ihrer Teststrategien die Präsenzanteile in Studium und Lehre erweitern. Neben den bereits erlaubten Praxisformaten in Kleingruppen sind nun weitere Lehrveranstaltungen vor Ort grundsätzlich erlaubt, die maximale Zahl der teilnehmenden Studierenden leitet sich dabei aus den Hygienekonzepten der Hochschulen sowie den allgemeinen Vorgaben der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes ab.

      § 26 (1) 3. InfSchMV

    4. Sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr bleiben bis mindestens 30. Juni nicht erlaubt.

      § 17 (4) S. 2 3. InfSchMV

    5. Sport im Freien ist ab Freitag auch in Gruppen und bei Unterschreitung des Mindestabstands wieder erlaubt.

      § 30 (1) 3. InfSchMV

    6. Keine Tests beim Friseur mehr nötig

      § 17 (1) S. 1 3. InfSchMV

    7. Beim nächsten Friseurbesuch wird zudem kein negatives Testergebnis mehr benötigt, solange eine Maske getragen werden kann. Nur wenn keine Maske getragen werden könne, etwa beim Bartstutzen, müsse der Kunde einen negativen Test vorlegen.

      § 17 (1) 3. InfSchMV

    8. Tanzveranstaltungen unter freiem Himmel sind nach der neuen Verordnung wieder erlaubt. Zusammen feiern dürfen demnach bis zu 250 Menschen, Voraussetzung ist ein negativer Test für alle Teilnehmenden.

      § 11 (8) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 34 (1) 3. InfSchMV

    9. Hochzeiten, Geburtstagspartys, religiöse Feiern und Trauerfeiern sind hingegen wieder mit mehr Gästen möglich. Finden sie drinnen statt, dürfen 50 Menschen zusammenkommen; im Freien sind bis zu 100 erlaubt. AdController.render('iqadtile81');

      § 11 (6) S. 2 3. InfSchMV

    10. Auch bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen hat der Senat die Einschränkungen gelockert: Drinnen sind künftig bis zu 250 Gäste erlaubt. Sobald die Veranstaltung von mehr als 20 Gästen besucht wird, besteht Testpflicht.

      § 11 (2) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 11 (8) S. 2 InfSchMV

    11. Andere Freiluftveranstaltungen sind ab Freitag wieder mit bis zu 1000 Menschen möglich.

      § 11 (2) S. 1 3. InfSchMV

    12. Anders ist es in Bussen und Bahnen. Dort gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.

      § 10 (3) S. 1 Nr. 1 3. InfSchMV

    13. Nur an Orten, an denen es zu Gedränge kommen kann – der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) dachte da an Grabbeltische und Sonderangebote vor Geschäften – muss weiter eine Maske getragen werden. Dazu zählen auch Warteschlangen im Freien. Und Demonstrationen: "Bei Demonstrationen gilt weiterhin die Maskenpflicht, weil wir davon ausgehen, dass dort das Problem der Nichteinhaltung des Abstandes nach wie vor bestehen kann"

      § 15 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 14 (2) InfSchMV

    14. Angesichts der sinkenden Zahl an Neuinfektionen müssen die Menschen im Freien fast nirgends mehr eine Maske tragen.

      § 15 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (3) 3. InfSchMV