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  1. Jun 2021
    1. Speisen und Getränke dürfen hingegen nur am eigenen Tisch verzehrt werden.

      § 16 (1) S. 5, 6 2. InfSchMV

    2. Bei Kundenkontakt müssen Angestellte eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Gäste müssen diese nur tragen, wenn sie ihren Tisch verlassen.

      § 4 (1) S. 1 Nr. 7 2. InfSchMV i.V.m. § 4 (3) S. 1 Nr. 1 2. InfSchMV

    3. Die Gaststättenbetreiber sind dazu verpflichtet, zwischen den einzelnen Tischen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten.

      § 16 (3) S. 1 2. InfSchMV

    4. Zur Kontaktnachverfolgung müssen persönliche Daten wie Vor- und Familienname, vollständige Adresse und E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Anwesenheitszeit aller Gäste dokumentiert werden. Hierfür kann sowohl eine Kontaktliste als auch die Luca-App verwendet werden.

      § 5 (2) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 5 (1) S. 5 2. InfSchMV

    5. Das heißt, es dürfen maximal 5 Personen aus zwei Haushalten zusammensitzen, Kinder bis 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte sind ausgenommen.

      § 2 (3) 2. InfSchMV

    6. Für den Außenbereich gelten pro Tischgruppe die aktuellen Kontaktbeschränkungen.

      § 16 (1) S. 3 2. InfSchMV

    7. Gäste in Berlin und Brandenburg müssen vor einem Besuch negativ getestet sein, aber nicht vorab reservieren. Ausnahmen gelten für Genesene und Geimpfte.

      § 16 (1) S. 4 2. InfSchMV i.V.m. § 6c (1) 2. InfSchMV

    8. Zudem gilt zwischen 23 und 5 Uhr ein Alkoholverkaufsverbot.

      § 8 (1) 2. InfSchMV

    9. In Innenbereichen dürfen Betreiber allerdings nach wie vor keine Gäste bewirtschaften.

      § 16 (1) S. 1 2. InfSchMV

    10. Kneipen, Bars und Restaurants dürfen ihre Außenbereiche wieder öffnen.

      § 16 (1) S. 2 2. InfSchMV