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- Aug 2021
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Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen und aus diesem Grund nach Berlin ein- oder zurückreisen, sind von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen, sofern sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen.
§ 9 (3) S. 1 Nr. 6 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
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Die befristete Geltungsdauer für Personenobergrenzen bei Veranstaltungen lediglich bis zum 30. November wird gestrichen. Demnach sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sowie Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten.
§ 6 (1) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung i.V.m. § 6 (2) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
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Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmeter, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Insbesondere sind die Verkehrsflächen von Verkaufsständen freizuhalten.
§ 5 (4) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
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Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Parkplätze, das unmittelbare Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, sowie auf Warteschlangen ausgeweitet.
§ 4 (1a) Nr. 3, 5, 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
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Die Ausnahme beim Aufenthalt im öffentlichen Raum für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird erweitert, um die Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen zu decken.
§ 1 (5) Nr. 6 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
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Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Dies gilt auch für private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte.
§ 1 (4) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung i.V.m. § 6 (4) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
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