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- Jun 2021
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Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist überall dort Pflicht, wo das Einhalten von Abständen nicht möglich ist, zum Beispiel auf Märkten, auf Parkplätzen, in Warteschlange oder vor Geschäften.
§ 4 (1a) S. 2 Nr. 1, 2, 3 InfSchMV
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Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf maximal fünf Personen des eigenen und eines weiteren Haushalts beschränkt.
§ 6 (4) S. 1 InfSchMV
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