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  1. Jun 2021
    1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist überall dort Pflicht, wo das Einhalten von Abständen nicht möglich ist, zum Beispiel auf Märkten, auf Parkplätzen, in Warteschlange oder vor Geschäften.

      § 4 (1a) S. 2 Nr. 1, 2, 3 InfSchMV

    2. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf maximal fünf Personen des eigenen und eines weiteren Haushalts beschränkt.

      § 6 (4) S. 1 InfSchMV