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  1. Aug 2021
    1. Schulen, Kitas, Einzelhandel, Friseure, Nagel- und Kosmetikstudios und Museen bleiben geöffnet.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 13 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 13 (4) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 20 (2) S. 1 2. InfSchMV

    1. Und FFP2 ist an weiteren Orten Pflicht.

      § 4 (2) 2. InfSchMV

    2. Auch für das Shoppen gelten seit Mittwoch neue Regeln.

      § 15 (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 15 (4) 2. InfSchMV i.V.m. § 15 (4a) 2. InfSchMV

    3. Der Senat nimmt Unternehmen bei der Eindämmung der Pandemie stärker in die Pflicht: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten wöchentlich Corona-Tests anbieten.

      § 6a (1) Nr. 1 2. InfSchMV

    4. Künftig müssen Müller zufolge Arbeitgeber sicherstellen, dass maximal 50 Prozent aller Bildschirmarbeitsplätze in Büroräumen besetzt werden.

      § 7a (1) 2. InfSchMV

    5. Für den Einzelhandel - mit Ausnahme der Grundversorgung wie Supermärkte - schreibt der Senat verbindlich vor, dass digitale Möglichkeiten zur Anwesenheitsdokumentation genutzt werden müssen zum Beispiel die Luca-App.

      § 5 (1) S. 1 Nr. 8, 4 2. InfSchMV

    6. Zudem wird in Berlin die Masken-Pflicht verschärft. Überall, wo bislang medizinische Masken Pflicht waren - also etwa in Geschäften, Arztpraxen, in Kultureinrichtungen, im ÖPNV - gilt jetzt: Es muss eine FFP2-Maske getragen werden. Diese Pflicht gilt nicht für Menschen, die an diesen Orten arbeiten. Sie dürfen weiterhin zwischen OP-Masken und FFP2-Masken wählen.

      § 4 (2) 2. InfSchMV

    7. FFP2-Masken werden Pflicht

      § 4 (2) 2. InfSchMV

    8. Wenn bei Veranstaltungen in Innenräumen mehr als fünf Personen zusammenkommen, darf das ebenfalls nur unter Nachweis eines negativen Corona-Tests passieren.

      § 9 (10) 2. InfSchMV

    9. Auch in Friseursalons, Kosmetikstudios und bei anderen körpernahen Dienstleistungen ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis Zugangsvoraussetzung. Eine Terminvereinbarung bleibt ebenfalls nötig. Dasselbe gilt für den Besuch kultureller Einrichtungen wie Museen, Galerien und Gedenkstätten.

      § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 20 (2) S. 1, 3 2. InfSchMV

    10. Negativ-Test muss tagesaktuell sein

      § 6b (1) S. Nr. 3 2. InfSchMV

    11. So ist ab Mittwoch für jeden Berliner ein tagesaktueller negativer Corona-Test Voraussetzung für das Shopping - also um in Geschäften jenseits von Supermärkten, Apotheken oder Drogerien Einkaufen gehen zu können.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV

    12. Mitarbeiter mit Kontakt zu Kunden und Kundinnen sind jedoch verpflichtet, sich einmal pro Woche testen zu lassen. Der Arbeitgeber muss die Tests ermöglichen.

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (1) 2. InfSchMV

    13. Berliner Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern künftig zwei Mal in der Woche einen kostenlosen Corona-Test ermöglichen.

      § 6a (1) 2. InfSchMV

    1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, müssen regelmäßig, mindestens aber einmal Mal pro Woche kostenlos ein Testangebot bekommen. Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, das Angebot wahrzunehmen. Das gilt auch für Selbstständige.

      § 6a (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (3) 2. InfSchMV

    2. Seit Montag sind deren Arbeitgeber verpflichtet, die individuellen Schutz- und Hygienemaßnahmen durch ein Testkonzept zu ergänzen - soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

      § 6a (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (4) 2. InfSchMV

    3. In den Läden gelten aber weiterhin je nach Größe Obergrenzen für die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden.

      § 15 (4) 2. InfSchMV

    4. In Geschäften, die als systemrelevant und wichtig für die Grundversorgung der Bevölkerung angesehen werden und im Lockdown deshalb immer offen waren, ist weiterhin kein Test nötig. Das betrifft vor allem den Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte, Drogerien und Apotheken. Für den Besuch beim Friseur oder im Kosmetiksalon wiederum ist ein negativer Test Voraussetzung.

      § 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    5. Denn Shoppen im Laden darf nur, wer einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen kann, der vom selben Tag stammen muss.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 6 (1) Nr. 4 2. InfSchMV

    1. In Berlin besteht Testpflicht für alle mit Kontakt zu Kunden oder Gästen

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV

    2. Jeder, der in Berlin beruflich mit Kundschaft oder Gästen in Kontakt steht, muss sich demnach künftig zweimal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen und die entsprecheden Nachweise für vier Wochen aufheben.

      § 6a (2) 2. InfSchMV

    3. Laut der Verordnung müssen sich auch Selbstständige testen lassen. Auch sie müssen Nachweise darüber für vier Wochen aufheben.

      § 6a (3) 2. InfSchMV

    4. Nachweise über die Testungen müssen bis zu vier Wochen augebewahrt werden.

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV

    5. In Berlin gilt seit Sonntag eine Testpflicht auf Sars-CoV-2 für alle, die beruflich mit Kundschaft in Kontakt kommen.

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV

    6. Wer mit Kundschaft oder Gästen zu hat, muss sich seit Sonntag einmal pro Woche auf Sars-CoV-2 testen lassen.

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV

  2. Jun 2021
    1. Restaurants, Kneipen, Bars, Cafés bleibe darum geschlossen, das Abholen von Speisen und Getränken bleibt aber weiterhin erlaubt.

      § 16 (1) 2. InfSchMV

    2. Daneben müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass maximal 50 Prozent aller Bildschirmarbeitsplätze in Büroräumen gleichzeitig besetzt werden.

      § 7a (1) 2. InfSchMV

    3. So sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern zwei Mal in der Woche einen kostenlosen Corona-Test zu ermöglichen. Eine Pflicht, das Angebot zu nutzen, besteht für die Mitarbeiter jedoch nicht.

      § 6a (1) 2. InfSchMV

    4. An den Kontaktbeschränkungen hat sich indes nichts geändert. Es bleibt dabei, dass sich insgesamt fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.

      § 9 (7) 2. InfSchMV

    5. FFP2-Masken im öffentlichen Räumen werden verpflichtend Das Tragen von FFP2-Masken wird dann in allen öffentlichen Innenräumen Pflicht. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Bisher waren auch einfache OP-Masken erlaubt.

      § 4 (2) 2. InfSchMV

    6. Zudem müssen Geschäfte eine digitale Anwesenheitsdokumentation nutzen, zum Beispiel die LucaApp. Von beiden Pflichten ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, also Lebensmittelhandel, Drogerien und Apotheken. Zudem entfällt für Dienstleister und Gewerbetreibende die digitale Dokumentationspflicht

      § 5 (1) S. 4, 1 Nr. 8 2. InfSchMV

    7. Das Shoppen ist ab Mittwoch sogar ohne Terminvergabe möglich. Allerdings muss ein tagesgültiger negativer Corona-Test vorgezeigt werden.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV

    8. Statt Notbremse werden nun FFP2-Masken und Tests fürs Shopping Pflicht, und es sollen mehr Berliner im Home-Office arbeiten.

      § 4 (2) S. 1 Nr. 4 2. InfSchMV i.V.m. § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 7a (1) 2. InfSchMV

    1. Keine OP-Masken mehr erlaubt Ebenfalls neu ist eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen jenseits der eigenen vier Wände. Einfachere OP-Masken, die bisher als Alternative zu FFP2-Masken erlaubt waren, reichen nicht mehr. Die Regelung gilt unter anderem in Bussen und Bahnen, Geschäften, Arztpraxen und Krankenhäusern.

      § 4 (2) S. 1 Nr. 1, 3, 4 2. InfSchMV

    2. Zudem sollen Betriebe 50 Prozent ihrer Büroarbeitsplätze im Homeoffice anbieten.

      § 7a (1) 2. InfSchMV

    3. Für Unternehmen gilt nun eine Verpflichtung, den Beschäftigten, die nicht permanent zu Hause arbeiten, mindestens zweimal pro Woche Corona-Tests zu ermöglichen.

      § 6a (1) 2. InfSchMV

    4. Berlinerinnen und Berliner müssen einen negativen Corona-Test zum Einkaufen in Geschäften, für Besuche im Friseur- oder Kosmetiksalon, in Museen und Galerien vorweisen. Davon ausgenommen sind Supermärkte, Apotheken oder Drogerien, die auch im Lockdown offen waren.

      § 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (1) S. 3 2. InfSchMV i.V.m. § 20 (2) S. 3 2. InfSchMV