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  1. Jul 2021
    1. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die Pflicht zur FFP2-Maske weiterhin, ebenso im Einzelhandel, Museen und Theatern.

      § 10 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 15 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 29 (3) S. 1 3. InfSchMV

    2. FFP2-Maske im öffentlichen Personennahverkehr bleibt Pflicht

      § 10 (2) 3. InfSchMV

    3. In Sportanlagen und Fitnessstudios muss keine FFP2-Maske mehr getragen werden, eine medizinische Maske genügt. Gleiches gilt für den Besuch von Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder auch Musikschulen, Tanzstudios und Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und der beruflichen Bildung.

      § 21 (3) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 28 (1) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 27 (1) S. 2 3. InfSchMV

    4. Im Einzelhandel entfällt die Pflicht zur Terminvergabe und zur Anwesenheitsdokumentation. Damit müssen die Kontaktdaten wie die Adresse des Kunden zum Beispiel beim Einkaufen im Elektronikmarkt nicht mehr per App oder schriftlich auf Papier erfasst werden. Das betrifft auch unter anderem Museen, Galerien und Bibliotheken.
    5. Ab dem 3. Juli dürfen zudem die Hochschulen wieder für den Publikumsverkehr öffnen.

      § 26 (1) S. 1 3. InfSchMV

    6. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist ab 500 Personen der Nachweis eines negativen Corona-Tests Pflicht.

      § 11 (8) S. 1 3. InfSchMV

    7. Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 2000 zeitgleich Anwesenden erlaubt, in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 zeitgleich Anwesenden.

      § 11 (2) S. 1, 2 3. InfSchMV

    8. So sollen die bisherigen Kontaktbeschränkungen nur noch in geschlossenen Räumen gelten. Die bisher geltenden Beschränkungen, nach denen sich höchstens zehn Personen aus maximal fünf Haushalten plus Kinder bis 14 Jahre treffen durften, werden für den Aufenthalt draußen weitgehend aufgehoben.

      § 9 (1) S. 1 3. InfSchMV

    9. Private Treffen im Freien sind mit bis zu 100 Personen erlaubt.

      § 9 (1) S. 2 3. InfSchMV

    10. Senat erlaubt Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen

      § 11 (2) S. 1 3. InfSchMV