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  1. Jul 2021
    1. Für Geburten gilt künftig, dass sich die Frauen einen Menschen aussuchen dürfen, der sie begleitet.

      § 4 (1) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    2. Auch Seelsorge ist laut dem Papier weiter möglich.

      § 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    3. Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen laut der Verordnung allerdings nicht zu Besuch in Kliniken kommen.

      § 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    1. Für den Besuch bei Schwerstkranken und Sterbenden sind keine Einschränkungen vorgesehen. Auch Seelsorge ist weiter möglich.

      § 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    2. Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen laut der Verordnung allerdings nicht zu Besuch kommen.

      § 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    3. Einmal am Tag sollen Patienten von einer Person Besuch bekommen können – für eine Stunde.

      § 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung