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  1. Aug 2021
    1. Besuche durch mit der Seelsorge betrauten Personen und durch Urkundspersonen sind ebenfalls zulässig.

      § 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    2. Keine Einschränkungen gibt es für den des Besuch Schwerstkranker und Sterbender

      § 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    3. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag durch eine Person für eine Stunde Besuch empfangen. Geschwister des Neugeborenen unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten.

      § 4 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    4. Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, dürfen Patientinnen und Patienten nicht besuchen.

      § 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    5. Patientinnen und Patienten dürfen einmal am Tag durch eine Person für eine Stunde Besuch empfangen.

      § 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    6. Einmal am Tag sollen Patienten demnach von einer Person Besuch bekommen können - für eine Stunde.

      § 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

  2. Jul 2021
    1. Für den Besuch bei Schwerstkranken und Sterbenden sind keine Einschränkungen vorgesehen. Auch Seelsorge ist weiter möglich.

      § 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    2. Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen laut der Verordnung allerdings nicht zu Besuch kommen.

      § 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    3. Einmal am Tag sollen Patienten von einer Person Besuch bekommen können – für eine Stunde.

      § 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung