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- Aug 2021
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www.morgenpost.de www.morgenpost.de
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Der Leitung des Krankenhauses obliegt mit Genehmigung des Gesundheitsamtes die Möglichkeit weiterer stations- und bereichsbezogener Einschränkungen jQuery(".inline-table").inlineTable();
§ 5 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Besuche durch mit der Seelsorge betrauten Personen und durch Urkundspersonen sind ebenfalls zulässig.
§ 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Keine Einschränkungen gibt es für den des Besuch Schwerstkranker und Sterbender
§ 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag durch eine Person für eine Stunde Besuch empfangen. Geschwister des Neugeborenen unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten.
§ 4 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus durch eine Person eigener Wahl begleiten lassen.
§ 4 (1) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, dürfen Patientinnen und Patienten nicht besuchen.
§ 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Patientinnen und Patienten dürfen einmal am Tag durch eine Person für eine Stunde Besuch empfangen.
§ 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Einmal am Tag sollen Patienten demnach von einer Person Besuch bekommen können - für eine Stunde.
§ 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Für den Besuch bei Schwerstkranken und Sterbenden sind keine Einschränkungen vorgesehen.
§ 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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- Jun 2021
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Im Freien dürfen sich von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur noch fünf Personen oder Menschen aus zwei Haushalten versammeln.
§ 7 (7) S. 1 InfSchMV
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Nachts dürfen sich im öffentlichen Raum im Freien von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur noch maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten versammeln.
§ 7 (7) S. 1 InfSchMV
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An privaten Feiern in geschlossenen Räumen dürfen nur noch maximal 10 Personen teilnehmen.
§ 6(4) S. 2 InfSchMV
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Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 1000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen.
§ 6 (1) InfSchMV i.V.m. § 6 (2) InfSchMV
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www.bz-berlin.de www.bz-berlin.de
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Für Geburten gilt künftig, dass sich die Frauen einen Menschen aussuchen dürfen, der sie begleitet.
§ 4 (1) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Auch Seelsorge ist laut dem Papier weiter möglich.
§ 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen laut der Verordnung allerdings nicht zu Besuch in Kliniken kommen.
§ 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Für den Besuch bei Schwerstkranken und Sterbenden sind keine Einschränkungen vorgesehen.
§ 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Einmal am Tag sollen Patienten demnach von einer Person Besuch bekommen können – für eine Stunde.
§ 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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