Die Verordnung enthält eine Ausweispflicht, die besagt: „Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.“
§ 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV