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  1. Jun 2021
    1. Auch der gemeinsame Sport in den Innenräumen der Pflegeeinrichtungen ist ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses erlaubt.

      § 8 (4) 3. PflegeM-Cov-19-V

    2. Kulturelle Veranstaltungen – etwa Konzerte, Theatervorführungen oder Tanzveranstaltungen – dürfen unter Einhaltung der geltenden Abstandsregeln und Personenobergrenzen in Pflegeeinrichtungen stattfinden. Es gilt hierbei keine Masken- oder Testpflicht.

      § 8 (1) 3. PflegeM-Cov-19-V

    3. Das Besuchsrecht für mit der Seelsorge betrauten Personen, für Urkundpersonen und zur medizinisch-pflegerischen Versorgung darf nicht eingeschränkt werden.

      § 12 (4) S. 1 Nr. 1, 3 3. PflegeM-Cov-19-V

    4. Schwerstkranke und Sterbende können ohne Einschränkung besucht werden. Hierbei sind jedoch gesteigerte Schutzmaßnahmen zum Schutze der anderen Bewohner:innen, sowie der Besucher:innen und Mitarbeiter:innen zu beachten.

      § 11 (3) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 12 (2) S. 4 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 3. PflegeM-Cov-19-V

    5. Besuche in Pflegeeinrichtungen sind innerhalb folgender Mindestbesuchszeiten möglich: täglich von 10 bis 17 Uhr an mindestens einem Tag am Wochenende sowie zwei weiteren Wochentagen von 09 bis 19 Uhr Darüber hinaus sind auch individuelle Terminvereinbarungen möglich.

      § 12 (3) 3. PflegeM-Cov-19-V

    6. Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen Bewohner:innen von Pflegeinrichtungen dürfen täglich Besuch empfangen, sofern strenge Hygienerichtlinien eingehalten werden und sie während des Besuchs eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Besucher:innen müssen innerhalb des Gebäudes zu jeder Zeit eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Die Maskenpflicht entfällt in den Zimmern der Bewohnenden, wenn alle Anwesenden vollständig geimpft sind oder nach einer Covid19-Erkrankung als genesen gelten.

      § 3 (3) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 3 (4) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 12 (2) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 11 (5) 3. PflegeM-Cov-19-V

    7. Weiterhin ist der Besuch nur Personen gestattet, die einen negativen POC-Antigen-Corona-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auf das Coronavirus vorweisen können. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Für vollständig geimpfte Personen sowie Menschen, die nach einer Covid-19-Erkrankung genesen sind, entfällt die Testpflicht bei der Vorlage entsprechender Nachweise.

      § 12 (2) S. 1, 2, 3 3. PflegeM-Cov-19-V

    8. Auf dem Gelände der Pflegeeinrichtungen müssen Besucher:innen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

      § 3 (3) S. 2 § 3 (1) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m.

    9. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher deutlich eingeschränkt. Zudem sind Patient:innen und Bewohner:innen dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske ohne Ventil bzw. eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen.

      § 35 (1) S. 4 3. InfSchMV i.V.m. § 3 (3) S. 1 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 3 (1) S. 1 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 3 (1) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 12 (2) 3. PflegeM-Cov-19-V

    10. Das Besuchsrecht für mit der Seelsorge betrauten Personen, Urkundpersonen und im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen darf nicht eingeschränkt werden.

      § 3 (3) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    11. Auch für Neugeborene und ihre Mütter gilt das einstündige Besuchsrecht am Tag durch eine einzige Person. Geschwister des Babys unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten. Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen.

      § 4 (1) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 4 (2) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    12. Für Personen, die mit der Seelsorge betraut sind, Urkundpersonen sowie notwendigen Personen bei gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen gilt keine Einschränkung des Besuchsrechts.

      § 3 (3) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    13. Besuchseinschränkungen in Krankenhäusern Patient:innen in Krankenhäusern dürfen einmal täglich von einer Person für eine Stunde besucht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Besucher:innen keine Covid-19-Symptome zeigen. Personen unter 16 Jahren, Schwerstkranke und sterbende Patient:innen dürfen grundsätzlich ohne Einschränkungen besucht werden.

      § 3 (1) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 3 (2) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 2 Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    14. Besuchsverbot für Personen mit Covid-19-Symptomem In Krankenhäusern und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt ein grundsätzliches Besuchsverbot für Personen, die laut den aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts typische Covid-19-Symptome zeigen. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen und durch schriftliche Genehmigung des jeweiligen Krankenhauses möglich.

      § 2 Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    15. Darüber hinaus sollen Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen mindestens einmal pro Woche auf das Coronavirus getestet werden. Sofern sie vollständig geimpft sind oder als genesen gelten, sollte die Testung mindestens alle zwei Woche stattfinden.

      § 4 (2) 3. PflegeM-Cov-19-V

    16. Schwerstkranke und sterbende Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen sind hiervon ausgenommen.

      § 3 (1) 3. PflegeM-Cov-19-V

    17. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ventil oder vergleichbaren Maske für Besucher:innen.

      § 35 (1) S. 4 3. InfSchMV