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  1. Jun 2021
    1. Jede:r Bewohner:in darf täglich von zwei Personen besucht werden. Bei Besucher:innen von bis zu 12 Jahren ist ein:e dritte:r Besucher:in als Begleitperson zulässig. Selbiges gilt für Besuchende, die eine ständige Begleitperson benötigen.

      § 10 (1) S. 1, 2, 3 Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung

    2. Weiterhin ist der Besuch nur Personen gestattet, die einen negativen POC-Antigen-Corona-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auf das Coronavirus vorweisen können. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Für vollständig geimpfte Personen sowie Menschen, die nach einer Covid-19-Erkrankung genesen sind, entfällt die Testpflicht bei der Vorlage entsprechender Nachweise.

      § 12 (2) S. 1, 2, 3 3. PflegeM-Cov-19-V