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- Aug 2021
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Die bereits seit Anfang Mai geltende Pflicht in Bus und Bahn ist nun mit einer Bußgeldandrohung verbunden. Wer den Mund-Nasen-Schutz trotz Aufforderung nicht trägt, soll zwischen 50 und – „bei dauerhafter Verweigerung“ – 500 Euro zahlen müssen.
§ 11 (3) S. 1 Nr. 5 InfSchMV i.V.m. § 4 (1) S. 1 Nr. 1 InfSchMV i.V.m. § 73 (1a) Nr. 24 IfSG
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- Jun 2021
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Zudem dürfen doppelt so viele Kunden gleichzeitig in einem Geschäft sein: Der Senat halbierte die Vorgabe von 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Kunde auf zehn.
§ 5 (4) S. 1, 2 InfSchMV
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Ausgenommen von der Abstandsregel sind künftig die Schulen, wo es nach den Ferien ab dem 10. August wieder vollen Betrieb geben soll.
§ 1 (2) S. 1 Nr. 2 InfSchMV
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Masken-Verweigerern droht nun ein Bußgeld.
§ 11 (3) S. 1 Nr. 5 InfSchMV
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In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden.
§ 5 (1) InfSchMV
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Die neue Corona-Verordnung verbietet in Berlin alles gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen, in Schulen aber bleibt es erlaubt.
§ 5 (1) InfSchMV
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Ebenfalls einen negativen Corona-Test müssen Reisende aus Risikogebieten in Berlin vorweisen, heißt es am Freitag. Ansonsten droht eine zweiwöchige Quarantäne.
§ 9 (3) InfSchMV i.V.m. (§ 8 (1) InfSchMV
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