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- Aug 2018
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Soweit ein Vertrag die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (z.B. Einwohnerkontrolle, Bewirtschaftung des Finanzvermögens) betrifft, stellt er eine Aufzeichnung im Sinn von Art. 12 ÖffG (vgl. ABl 2013, 1493 f.) und damit ein amtliches Dokument dar. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei den Verträgen (einschliesslich aller Bestandteile) zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten um amtliche Dokumente im Sinn des ÖffG handelt. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Umstand allein, dass sie sich in Ziff. 01.3.7 und 01.3.8 der AGB zur Geheimhaltung der Verträge und deren Bestandteile verpflichtet habe, vermag an der Unterstellung dieser - der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienenden - Dokumente unter die Bekanntgabe-Regelung des ÖffG nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz (act. G 2 S. 18) ist somit festzuhalten, dass die vorerwähnten AGB-Klauseln als solche auf die Beurteilung der Dokumenten-Offenlegung nach ÖffG keinen Einfluss haben.
Geheimhaltungsvereinbarungen haben keine absolute Sperrwirkung beim ÖffG
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