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- Aug 2018
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Soweit ein Vertrag die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (z.B. Einwohnerkontrolle, Bewirtschaftung des Finanzvermögens) betrifft, stellt er eine Aufzeichnung im Sinn von Art. 12 ÖffG (vgl. ABl 2013, 1493 f.) und damit ein amtliches Dokument dar. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei den Verträgen (einschliesslich aller Bestandteile) zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten um amtliche Dokumente im Sinn des ÖffG handelt. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Umstand allein, dass sie sich in Ziff. 01.3.7 und 01.3.8 der AGB zur Geheimhaltung der Verträge und deren Bestandteile verpflichtet habe, vermag an der Unterstellung dieser - der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienenden - Dokumente unter die Bekanntgabe-Regelung des ÖffG nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz (act. G 2 S. 18) ist somit festzuhalten, dass die vorerwähnten AGB-Klauseln als solche auf die Beurteilung der Dokumenten-Offenlegung nach ÖffG keinen Einfluss haben.
Geheimhaltungsvereinbarungen haben keine absolute Sperrwirkung beim ÖffG
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- Jul 2018
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Art. 36*c) Bekanntmachung1Bei Aufträgen, die internationalen Vereinbarungen16 unterstehen, veröffentlichtder Auftraggeber den Zuschlag innert 72 Tagen im kantonalen Amtsblatt17 und imInternet18 mit folgenden Angaben:a)Art des Vergabeverfahrens;b)Gegenstand und Umfang des Auftrags;c)Bezeichnung und Adresse des Auftraggebers;d)Datum des Zuschlags;e)Bezeichnung und Adresse des berücksichtigten Anbieters;f)Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und höchsten Preise derin das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.
Zuschläge müssen bekannt gemacht werden.
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Das BGÖ enthält in Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ eine mit Art. 6 Abs. 3 lit. c ÖffG vergleichbare Regelung. Danach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Es rechtfertigt sich daher, Literatur und Rechtsprechung zur BGÖ-Regelung vorliegend in die gerichtlichen Überlegungen einzubeziehen. Geschützt durch die erwähnten Bestimmungen sind nicht sämtliche Geschäftsinformationen, sondern lediglich vertrauliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. Wettbewerbsvorteile der betroffenen Unternehmung aufheben würden und welche die Unternehmung berechtigterweise (im Sinn eines objektiven Geheimhaltungsinteresses) geheimhalten möchte (subjektiver Geheimhaltungswille). Ein Geschäftsgeheimnis ist als Information definiert, die Auswirkung auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben kann. Darunter fallen etwa Angaben zu Organisation, Lieferanten, Vertriebshändlern, zum Kundenkreis, zu Marktanteilen oder zur Preiskalkulation (Rabattpolitik, Bonus-Gewährung) und zu Umsätzen (vgl. Cottier/Schweizer/Widmer, in: Brunner/Mader Hrsg., Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Rz. 41-43 zu Art. 7 BGÖ; BGE 142 II 268 E. 5.2.2 und 5.2.3 mit vielen Hinweisen; BVerwGE B-2675/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.3).
St. Galler Verwaltungsgericht übernimmt auch die beim BGÖ übliche vier Punkte Defintion von Geschäftsgeheimnis.
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- May 2018
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Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgesetzliche Regelung, die Regelungen anderer Kantone und die Gesetzesmaterialien zum ÖffG (Botschaft zum Informationsgesetz vom 21. Mai 2013; ABl 2013, 1474) zum Schluss, der bewusste Verzicht auf eine Regelung entsprechend Art. 23 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3; BGÖ) dürfe so verstanden werden, dass es aus der Sicht des st. gallischen Gesetzgebers nicht relevant sei, wann ein Dokument erstellt worden sei. Das ÖffG sei somit auch auf vor dessen Invollzugsetzung erstellte Dokumente anwendbar (act. G 2 S. 11). Diese Feststellung erweist sich - bei Fehlen einer entsprechenden übergangsrechtlichen Bestimmung zum zeitlichen Anwendungsbereich des ÖffG - als zutreffend. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund welcher sie in Frage zu stellen wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb hiervon nachstehend auszugehen ist (vgl. zur „Rückwirkung“ des ÖffG im Übrigen auch den Entscheid B 2015/273 vom 27. April 2016 [www.gerichte.sg.ch], in welchem das Verwaltungsgericht die dort nicht strittige Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich des ÖffG so beantwortet hat, dass auch Unterlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ÖffG offenzulegen sind; gl. M. Ivan Louis, Das ÖffG des Kantons St. Gallen, Masterarbeit Uni SG 2016, S. 36 Ziff. 3.4.3).
Auch das St. Galler Öffentlichkeitsgesetz ist auf Dokumente vor 2014 anzuwenden.
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