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  1. Jul 2018
    1. Art. 36*c) Bekanntmachung1Bei Aufträgen, die internationalen Vereinbarungen16 unterstehen, veröffentlichtder Auftraggeber den Zuschlag innert 72 Tagen im kantonalen Amtsblatt17 und imInternet18 mit folgenden Angaben:a)Art des Vergabeverfahrens;b)Gegenstand und Umfang des Auftrags;c)Bezeichnung und Adresse des Auftraggebers;d)Datum des Zuschlags;e)Bezeichnung und Adresse des berücksichtigten Anbieters;f)Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und höchsten Preise derin das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.

      Zuschläge müssen bekannt gemacht werden.