- Mar 2020
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of exclusive of all taxes
Publishing Fee: Base APC
Begründung Ablehnung:
Die Höhe der Grundgebühr (Ziffer 1, Seite 2 des RSC-Vertrages) wird geschwärzt. Die Grundgebühr ist Basis der Publikationskosten und gilt als Multiplikator, der in Abhängigkeit zu den Publikationen gesetzt wird. Diese Publikationskosten sind Bestandteil des Read-and-Publish-Modells, welches vom RSC-Verlag entwickelt worden ist. Preiskalkulationen fallen unter das Geschäftsgeheimnis (siehe Ausführungen unter e), an denen immer ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. Urteil BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018, E. 6.1.2). Die Offenbarung dieser Tatsache ist geeignet, die Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern.
BVGer A-6108/2016 zählt die Möglichkeit von Preiskalkulationen als mögliches Geschäftsgeheimnis auf, der Entscheid anerkennt dies aber nicht als objektives Geschäftsgeheimnis.
Von der Ausnahmeklausel sollen jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst werden, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil verschafft und damit ein Schaden zugefügt würde. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht dabei nicht aus. Vielmehr muss die Gefahr einer ernsthaften Schädigung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. vorstehend E. 4.2.3; zum Ganzen Urteile des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.3 und A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4, je m.w.H.).
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- Jul 2018
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Art. 36*c) Bekanntmachung1Bei Aufträgen, die internationalen Vereinbarungen16 unterstehen, veröffentlichtder Auftraggeber den Zuschlag innert 72 Tagen im kantonalen Amtsblatt17 und imInternet18 mit folgenden Angaben:a)Art des Vergabeverfahrens;b)Gegenstand und Umfang des Auftrags;c)Bezeichnung und Adresse des Auftraggebers;d)Datum des Zuschlags;e)Bezeichnung und Adresse des berücksichtigten Anbieters;f)Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und höchsten Preise derin das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.
Zuschläge müssen bekannt gemacht werden.
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Nach Ansicht des EDÖB sowie des BJ hat die mit einem Zugangsgesuch betraute Verwaltung oder Behörde detailliert darzulegen, welche Informationen genau Geschäftsgeheimnisse darstellen. Sie muss entsprechend prüfen, ob im konkreten Einzelfall Unternehmensinformationen als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse gelten. Der pauschale Hinweis der Unternehmen auf das Vorliegen solcher Geheimnisse genüge nicht. Es sei empfehlenswert, dass die Behörde mit dem Unternehmen in Kontakt trete und dieses auffordere, in den nachgefragten Dokumenten die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu bezeichnen, auch wenn für eine solche Kennzeichnung eine entsprechende Rechtspflicht im Öffentlichkeitsgesetz fehle (vgl. Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen vom 7. August 2013, BJ und EDÖB, Ziff. 5.2.1, S. 30, publiziert auf der Webseite des BJ < http://www.bj.admin.ch > Dokumentation > Zugang zu amtlichen Dokumenten > Häufig gestellte Fragen; Empfehlung des EDÖB vom 15. Oktober 2013 Rz. 25, publiziert auf der Webseite des EDÖB < http://www.edoeb.admin.ch > Öffentlichkeitsprinzip > Empfehlungen).
Geschäftsgeheimnis muss erläutert werden.
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