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  1. Oct 2017
    1. § 147 Abs. 4 S. 1 StPO lässt die Aushändigung und Mitgabe von Akten und Aktenbestandteilen nur zu, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. Persönlichkeits- und Datenschutzrechte Dritter stellen in der Regel keine derartigen Ausschlussgründe dar (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.; a.A. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 Ws 11-12/16

      A. A. OLG Hamburg 2 Ws 11-12/16:

      "Die Grundrechte der Drittbetroffenen auf vertrauliche Information und auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 10 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sind gewichtige Gründe im Sinne des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO, die grundsätzlich dem Interesse eines Verteidigers an der Herausgabe der gesamten aufgezeichneten Telefonate vorgehen. Dies gilt auch für die Überlassung von entsprechenden Kopien."

    1. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.