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  1. May 2019
    1. daß nämlich ein irrendes Gewissen ein Unding sei. Denn in dem objektiven Urteile, ob etwas Pflicht sei oder nicht, kann man wohl bisweilen irren; aber im subjektiven, ob ich es mit meiner praktischen (hier richtenden) Vernunft zum Behuf jenes Urteils verglichen habe, kann ich nicht irren, weil ich alsdann praktisch gar nicht geurteilt haben würde;

      Irgendwie störe ich mich daran. Mir fällt zwar kein konkretes, dies wiederlegendes Beispiel ein, aber das mag ja einer anderen vielleicht anders gehen. Zumindest nehme ich aber schon an, dass sich eine Gewissensverirrung passieren kann, und bin unschlüssig beziehunsgweese unverständig, was Kants Begründung gegen diese angeht. Vielleicht verstehe ich aber auch seinen Begriff vollkommen falsch.