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  1. Jun 2021
    1. Wer an unzulässigen Veranstaltungen teilnimmt oder einen Betrieb geöffnet hält, macht sich strafbar.

      § 75 (1) IfSG i.V.m. § 32 S. 1 IfSG i.V.m. § 2 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 1 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    2. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern
    3. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind.
    4. Grundsätzlich sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen nicht mehr erlaubt.

      § 1 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    5. Sie dürfen allerdings Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen
    6. Seit Sonntag dürfen Cafés und Restaurants auch tagsüber nicht mehr öffnen. Bisher konnten Restaurants von 6 bis 18 Uhr öffnen, nicht aber am Abend.
    7. Bei der Öffnung sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
    8. Grundsätzlich müssen alle Verkaufsstellen schließen. Ausgenommen ist allerdings der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.

      § 3a (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 3a (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    9. „Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.“
    10. Dürfen Friseure weiterhin öffnen?Nein.

      § 2 (5) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    11. „Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.“

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    12. Es wird auch kein Passierschein oder eine andere Bescheinigung vom Arbeitgeber benötigt.
    13. Muss ich mich ausweisen?Ja.

      § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    14. Wer ein professionelles Umzugsunternehmen engagiert hat, das sich an die Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz hält, kann den geplanten Umzug weiter durchführen. Für private Umzüge gelten die Regeln der Verordnung.
    15. Ausgenommen davon sind:der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereichdie Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigendie Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
    16. Besuche von Freunden, Bekannten oder der Familie sind grundsätzlich nicht mehr erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    17. Das Anstellen von Babysittern ist nicht mehr erlaubt. Die Kinderbetreuung ist selbst oder - falls ein Anspruch besteht - über die Notbetreuung der Kita zu regeln.
    18. Auch dürfen Menschen anderen Menschen helfen, die persönliche Geschäfte nicht selbst erledigen können.

      § 16 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    19. Die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei „Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren“ ist weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) n) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    20. Ebenso weiterhin erlaubt ist der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) e) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    21. Ausgenommen von der Kontaktbeschränkung sind auch die „Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten).

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) b) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    22. Ebenfalls dürften Berlinerinnen und Berliner weiter zum Arzt, Therapeuten oder ins Krankenhaus gehen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) b) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    23. Darf ich weiterhin zum Arzt gehen?Ja.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) b) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    24. Das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, „sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt“ ist weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) h) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    25. Darf ich noch meinen Hund ausführen und im Garten arbeiten?Ja. „Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren“ sind ebenso ausgenommen vom Verbot wie die „Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen“

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) j), k) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    26. Auch Autofahrten sind nur erlaubt, wenn es dafür triftige Gründe gibt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    27. Das heißt, auch Besuche in den Wohnungen der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) d) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    28. Auch der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich sind weiterhin erlaubt, ebenso wie „die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis“.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) d), e), f), g) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    29. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch mit triftigen Gründen erlaubt. Diese umfassen auch „Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs“, „Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, und ohne jede sonstige Gruppenbildung“.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) c), i) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    30. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

      § 14 (2) S. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    31. Die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen ist weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) a) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    32. Die sogenannten „Kontaktbeschränkungen“ sehen vor, dass sich alle Berlinerinnen und Berliner „ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft“ aufzuhalten haben – vorbehaltlich anderer Regelungen.

      § 14 (1) S. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

      § 14 (3) i) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    2. Eine generelle Ausgangssperre gibt es nicht. Der Gang zur Arbeit, zum Supermarkt oder Bewegung an der frischen Luft sind also nach wie vor erlaubt.
    3. Das Kontaktverbot gilt zunächst bis zum 5. April 2020.
    4. In Berlin und ganz Deutschland gilt seit Montag (23. März 2020) ein Kontaktverbot.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    5. Bei Missachtung einer amtlich verordneten Quarantäne drohen Infizierten sogar mehrjährige Freiheitsstrafen und Bußgelder in Höhe von mehreren zehntausend Euro.

      § 75 (1) Nr. 1 IfSG

    6. Wer coronabedingt selbst in Quarantäne ist, darf nicht mit dem Hund raus.

      § 30 (1) IfSG

    7. Darf ich den Hund gassi führen? Ja, auch das ist in Ländern mit Corona-Ausgangssperre erlaubt. Hundehalter sollten dabei berücksichtigen, dass sie nur einzeln auf die Straße gehen, sich nicht weit von Haus oder Wohnung entfernen, nur kurz spazieren gehen und Abstand zu anderen Menschen und Tieren halten.
    8. Eine Ausgangssperre gibt es in der Hauptstadt noch nicht.
    1. Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts ausüben kann. Für Leistungssportler gibt es Ausnahmen.
    2. Freizeiteinrichtungen müssen schließen, gleiches gilt für Kulturbetriebe und Zoos.
    3. Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen extra.
    4. Geschäfte müssen schließen. Ausgenommen sind neben dem Lebensmittelhandel unter anderem Apotheken, Buchhandlungen und Gartenmärkte.
    5. Zwischen 21 und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Ausnahmen gibt es, diese sind aber stark begrenzt, etwa auf die »Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum« sowie die Fahrt zur Arbeit. Auch der Spaziergang mit dem Hund soll erlaubt bleiben.
    1. Das gilt etwa für den Trainingsbetrieb bei Kontaktsportarten. Im Amateurfußball ist er in Berlin bereits wieder erlaubt.

      § 5 (7) c) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    2. Die Clubs in Berlin profitieren nicht von den neuen Lockerungen, die der Berliner Senat beschlossen hat.
    3. Bisher müssen in Gaststätten die Stühle so stehen, dass zwischen den Gästen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Ausnahmen gelten für Ehe- und Lebenspartner und Angehörige des eigenen Haushalts - mit Arbeitskollegen und Bekannten wird das vertraute Gespräch über den Tisch hinweg dagegen manchmal schwierig.
    4. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen muss allerdings weiter eingehalten werden.
    5. Die bisher wegen der Corona-Pandemie geltenden Abstandsregeln in Gaststätten werden in Berlin gelockert.
    6. Nach Monaten des Abstands in Gaststätten dürfen Berliner Gäste wieder enger am Tisch zusammenrücken.
    1. Wirte sind dazu verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, welches unter anderem die Regulierung der Gästeanzahl, die Kontaktnachverfolgung sowie die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln sicherstellt.

      § 6 (1) S. 1, 2 2. InfSchMV

    2. In der Zeit von 23 bis 5 Uhr ist der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten.
    3. Mitarbeiter und Gäste, die sich nicht an ihrem Sitzplatz befinden, müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
    4. An einem Tisch dürfen nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten gemeinsam sitzen – Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen werden hierbei nicht mitgezählt.
    1. Seit Beginn des bundesweiten Lockdowns Mitte Dezember sind auch in Berlin große Teile des Einzelhandels mit Ausnahme etwa von Supermärkten, Drogerien oder Apotheken geschlossen. Restaurants, Museen, Kinos, Theater, Freizeit- und Sporteinrichtungen sind schon seit Anfang November für das Publikum zu.
    2. Zuvor war nur eine haushaltsfremde Person erlaubt.
    1. Haben Geschäfte über Ostern geöffnet?Ja, wie üblich bis einschließlich Gründonnerstag und am Karsamstag.
    2. Gilt weiterhin Maskenpflicht?Ja, sie wurde sogar verschärft. Waren bisher FFP2- oder einfachere sogenannte OP-Masken vorgeschrieben, sind ab Mittwoch nur noch FFP2-Masken erlaubt. Das gilt übrigens für alle Innenräume jenseits der eigenen vier Wände, also auch im ÖPNV, Arztpraxen, Schulen, Museen.
    3. Muss man weiter Termine bei den Geschäften buchen?Nein, diese Vorgabe fällt mit der neuen Strategie wieder weg.
    4. Auch im Einzelhandel müssten bestimmte Geschäfte wieder dichtmachen, zum Beispiel Bau- und Gartenmärkte, Modeläden, Elektronikmärkte, Kaufhäuser.
    5. Käme diese zur Anwendung, müssten Anbieter körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetiksalons wieder schließen, nicht aber Friseure, die bereits ab 1. März öffnen dürfen.
    6. Auch Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen greifen weiterhin.
    1. Eine Terminbuchung ist nicht mehr nötig - die maximalen Kundenzahlen gelten weiterhin. 
    2. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht keine Testpflicht.
    3. Tagsüber dürfen sich dann nur noch Angehörige eines Haushalts plus eine weitere Person zusammen aufhalten. Auch hier werden Kinder bis 14 nicht mitgezählt. Zwischen 21 und 5 Uhr sind dann gar keine Besuche mehr erlaubt.
    4. Ab Dienstag, 6. April, werden die Regeln für private Treffen drinnen nochmals verschärft.
    5. Tagsüber bleibt es bei der bisherigen Regelung.
    6. In Berlin gelten seit Karfreitag, 2. April, schärfere Kontaktbeschränkungen.
  2. May 2021
    1. Bevor man am Tisch Platz nimmt, muss man zum Check-In einen aufgeklebten QR-Code mit einer App (beispielsweise Luca) scannen – die Voraussetzung der digitalen Kontakt-Nachverfolgung durch die Gesundheitsämter.

      § 5 (1) 2. InfSchMV

    2. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Tisch zulässig.

      § 16 (1) S. 6 2. InfSchMV

    3. Die Testpflicht für Kunden entfällt, wenn man genesen oder geimpft ist.

      § 6c (1) Nr. 1, 2 2. InfSchMV

    4. Nach monatelanger Schließung können Berliner Gastronomen am Freitag die Außenbereiche öffnen. Eine Bedingung für Gäste: ein aktueller negativer Corona-Test.

      § 16 (1) S. 2, 4 2. InfSchMV

  3. Apr 2021
    1. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht vollständig befreit.

      $ 4 (4) Nr. 1 InfSchMV

    2. FFP2-Masken sind hier vorgeschrieben:Nutzung von Bus und Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen

      $ 4 (1) Nr. 1 InfSchMV

    3. Generell ist bei allen Treffen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

      § 3 (1) S. 1 InfSchMV

    4. Nachts gilt draußen eine strengere Regelung:Von 21 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt im Freien nur allein oder zu zweit erlaubt.

      § 2 (3) S. 1, 2 InfSchMV

    5. Tagsüber sind draußen folgende Treffen erlaubt:Maximal zwei Haushalte, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt.

      § 2 (3) S. 1 InfSchMV

    1. Zudem ist es wieder erlaubt, an Theken und Tresen zu sitzen.

      § 5 (6) S. 1 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    2. So dürften künftig etwa im Restaurant bis zu sechs Gäste an einem Tisch sitzen, auch wenn 1,50 Meter Abstand nicht eingehalten werden können.

      § 5 (6) S. 1, 2, 3 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    1. Auch wer Tiere betreuen muss, darf die Wohnung verlassen und sei es, um mit dem Hund spazieren zu gehen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m § 14 (3) Nr. j) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    1. Sport im Freien ist mit bis zu fünf Personen kontaktfrei aus bis zu zwei Haushalten erlaubt, unter Einhaltung der Abstandsregeln.

      § 19 (1) InfSchMV

    2. Grundsätzlich ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren

      § 6b (3) S. 1 InfSchMV

    3. Befreit von der Maskenpflicht sind außerdem Personen mit ärztlichem Attest

      § 4 (4) Nr. 2 InfSchMV

    4. Eine umfassende Angebotspflicht besteht für alle Arbeitgeber:innen. Sie müssen allen Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Schnelltest ermöglichen und diesen auch bezahlen.

      § 6a (1) S. 1 InfSchMV

    5. Mindestens eine einfache Stoffmaske ist hier im Freien zu tragen:in Warteschlangen und auf Märktenauf Bahnsteigen und auf Haltestellen draußenin den Außenbereichen von Kultur- und Freizeiteinrichtungenbei Demonstrationenauf 35 Straßen und Plätzen, die in der Anlage der Verordnung aufgelistet sind, zwischen 6 und 24 Uhr

      § 4 (2) InfSchMV

    6. FFP2-Masken sind hier vorgeschrieben:Nutzung von Bus und Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und FlughäfenNutzung von Taxis sowie Uber-Wagen und anderen Fahrdiensten, die Fahrer:innen aber sind komplett befreitBesuch von Geschäften und Malls sowie Handwerks-, Dienstleistungsbetrieben und Gewerbe mit PublikumsverkehrBesuch von Arztpraxen und anderen GesundheitseinrichtungenBesuch von Krankenhäusern und Pflegeheimen, außerdem von Patient:innen bzw. Bewohner:innen beim Empfang von Besuch sowie außerhalb ihres Zimmers,Besuch von Bibliotheken und Archivenin der beruflichen Bildung und der allgemeinen ErwachsenenbildungBesuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen

      § 4 (2) InfSchMV

    7. Eine weitere Ausnahme gibt es im Falle privat organisierter Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren: Wenn zwei Haushalte sich dafür fest zusammentun, können die Personenobergrenzen überschritten werden.

      § 2 (4) Nr. 4 InfSchMV