- Jun 2021
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In Brandenburg müssen Gäste zudem vorab reservieren
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Alle Gäste ab 6 Jahren müssen einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Die Tests können entweder in einem Testzentrum erfolgen oder unter Aufsicht des Gaststättenpersonals vor Ort. [berlin.de] Genesene oder geimpfte Personen müssen ebenfalls einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
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Das heißt, es dürfen maximal 5 Personen aus zwei Haushalten zusammensitzen, Kinder bis 14 Jahren sowie Genesene und Geimpfte sind ausgenommen.
§ 2 (3) 2. InfSchMV
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Für den Außenbereich gelten pro Tischgruppe die aktuellen Kontaktbeschränkungen.
§ 16 (1) S. 3 2. InfSchMV
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Gäste in Berlin und Brandenburg müssen vor einem Besuch negativ getestet sein, aber nicht vorab reservieren. Ausnahmen gelten für Genesene und Geimpfte.
§ 16 (1) S. 4 2. InfSchMV i.V.m. § 6c (1) 2. InfSchMV
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Zudem gilt zwischen 23 und 5 Uhr ein Alkoholverkaufsverbot.
§ 8 (1) 2. InfSchMV
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In Innenbereichen dürfen Betreiber allerdings nach wie vor keine Gäste bewirtschaften.
§ 16 (1) S. 1 2. InfSchMV
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Ab Freitag können in Berlin und großen Teilen Brandenburgs Bars, Kneipen, Restaurants und Kantinen ihre Außenbereiche wieder für Gäste öffnen, sofern die SIeben-Tage-Inzidenz unter 100 bleibt.
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Kneipen, Bars und Restaurants dürfen ihre Außenbereiche wieder öffnen.
§ 16 (1) S. 2 2. InfSchMV
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In Kantinen entfällt die für Mitarbeiter:innen des Unternehmens die Pflicht, ein negatives Corona-Testergebnis vorzulegen.
§ 18 (1) S. 2 3. InfSchMV
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Gaststätten dürfen ihre Innenräume nur für Personen öffnen, die einen aktuellen negativen Corona-Test oder einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen können.
§ 18 (1) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 8 (1) 3. InfSchMV
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Der Besuch der Außenbereiche von Restaurants, Cafés und Bars sowie die Benutzung derer sanitären Anlagen ist ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses erlaubt.
§ 18 (1) S. 2 3. InfSchMV
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Auch für das Personal gilt eine Maskenpflicht.
§ 15 (1) 3. InfSchMV
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Sofern sich Gäste nicht an ihrem Sitzplatz aufhalten, müssen sie eine FFP2-Maske bzw. in Außenbereichen eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
§ 15 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (3) 3. InfSchMV
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Grundsätzlich dürfen nicht mehr als zehn Personen aus fünf Haushalten gemeinsam an einem Tisch sitzen. Nicht mitgezählt werden Kinder von bis zu 14 Jahren, vollständig geimpfte und genesene Personen.
§ 9 (1) 3. InfSchMV
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Gaststätten dürfen unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben für den Publikumsverkehr öffnen. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Tisch zulässig. Betreiber:innen sind dazu verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, welches unter anderem die Regulierung der Gästeanzahl, die Kontaktnachverfolgung sowie die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln sicherstellt.
§ 18 (1) 3. InfSchMV
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www.morgenpost.de www.morgenpost.de
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Mit den Lockerungen ist vielerorts nach der Pflicht für einen aktuellen Corona-Test auch die Pflicht zum Tragen einer Maske gefallen.
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www.gesundheitsstadt-berlin.de www.gesundheitsstadt-berlin.de
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Restaurants, Kneipen, Bars, Cafés bleibe darum geschlossen, das Abholen von Speisen und Getränken bleibt aber weiterhin erlaubt.
§ 16 (1) 2. InfSchMV
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Daneben müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass maximal 50 Prozent aller Bildschirmarbeitsplätze in Büroräumen gleichzeitig besetzt werden.
§ 7a (1) 2. InfSchMV
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So sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern zwei Mal in der Woche einen kostenlosen Corona-Test zu ermöglichen. Eine Pflicht, das Angebot zu nutzen, besteht für die Mitarbeiter jedoch nicht.
§ 6a (1) 2. InfSchMV
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An den Kontaktbeschränkungen hat sich indes nichts geändert. Es bleibt dabei, dass sich insgesamt fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.
§ 9 (7) 2. InfSchMV
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FFP2-Masken im öffentlichen Räumen werden verpflichtend Das Tragen von FFP2-Masken wird dann in allen öffentlichen Innenräumen Pflicht. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Bisher waren auch einfache OP-Masken erlaubt.
§ 4 (2) 2. InfSchMV
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Zudem müssen Geschäfte eine digitale Anwesenheitsdokumentation nutzen, zum Beispiel die LucaApp. Von beiden Pflichten ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, also Lebensmittelhandel, Drogerien und Apotheken. Zudem entfällt für Dienstleister und Gewerbetreibende die digitale Dokumentationspflicht
§ 5 (1) S. 4, 1 Nr. 8 2. InfSchMV
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Das Shoppen ist ab Mittwoch sogar ohne Terminvergabe möglich. Allerdings muss ein tagesgültiger negativer Corona-Test vorgezeigt werden.
§ 15 (1) S. 1 2. InfSchMV
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Statt Notbremse werden nun FFP2-Masken und Tests fürs Shopping Pflicht, und es sollen mehr Berliner im Home-Office arbeiten.
§ 4 (2) S. 1 Nr. 4 2. InfSchMV i.V.m. § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 7a (1) 2. InfSchMV
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Arbeitgeber müssen mehr Home-Office-Arbeitsplätze schaffen
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Demnach sind bis Ende Juli Events mit maximal 300 Menschen erlaubt. Am 1. August erhöht sich diese Zahl auf 500, am 1. September auf 750, am 1. Oktober auf 1000 – immer unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln.
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Zudem dürfen doppelt so viele Kunden gleichzeitig in einem Geschäft sein: Der Senat halbierte die Vorgabe von 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Kunde auf zehn.
§ 5 (4) S. 1, 2 InfSchMV
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Ausgenommen von der Abstandsregel sind künftig die Schulen, wo es nach den Ferien ab dem 10. August wieder vollen Betrieb geben soll.
§ 1 (2) S. 1 Nr. 2 InfSchMV
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Masken-Verweigerern droht nun ein Bußgeld.
§ 11 (3) S. 1 Nr. 5 InfSchMV
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Nach dem Beschluss gibt es künftig vor allem keine Kontaktverbote mehr: Durften sich bislang nur maximal fünf Personen oder Angehörige zweier Haushalte treffen, so gilt diese Einschränkung nun nicht mehr.
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www.t-online.de www.t-online.de
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Keine OP-Masken mehr erlaubt Ebenfalls neu ist eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen jenseits der eigenen vier Wände. Einfachere OP-Masken, die bisher als Alternative zu FFP2-Masken erlaubt waren, reichen nicht mehr. Die Regelung gilt unter anderem in Bussen und Bahnen, Geschäften, Arztpraxen und Krankenhäusern.
§ 4 (2) S. 1 Nr. 1, 3, 4 2. InfSchMV
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Zudem sollen Betriebe 50 Prozent ihrer Büroarbeitsplätze im Homeoffice anbieten.
§ 7a (1) 2. InfSchMV
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Für Unternehmen gilt nun eine Verpflichtung, den Beschäftigten, die nicht permanent zu Hause arbeiten, mindestens zweimal pro Woche Corona-Tests zu ermöglichen.
§ 6a (1) 2. InfSchMV
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Berlinerinnen und Berliner müssen einen negativen Corona-Test zum Einkaufen in Geschäften, für Besuche im Friseur- oder Kosmetiksalon, in Museen und Galerien vorweisen. Davon ausgenommen sind Supermärkte, Apotheken oder Drogerien, die auch im Lockdown offen waren.
§ 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (1) S. 3 2. InfSchMV i.V.m. § 20 (2) S. 3 2. InfSchMV
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www.berliner-zeitung.de www.berliner-zeitung.de
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HOCHSCHULEN dürfen ihre Bibliotheken öffnen und wieder Präsenzveranstaltungen in Kleingruppen anbieten. Auch die Mensen öffnen.
§ 13 (3) S. 3, 12, 6 Nr. 5 2. InfSchMV
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WETTKÄMPFE in kontaktarmen Sportarten sind wieder möglich, im PROFISPORT auch mit einer begrenzten Zahl von Zuschauern.
§ 19 (3) S. 1, 3 2. InfSchMV
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SPORT IN GESCHLOSSENEN RÄUMEN wird in Gruppen von maximal zehn Menschen und mit Testpflicht für Erwachsene erlaubt.
§ 19 (1) S. 1 2. InfSchMV
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Bei SPORT IM FREIEN in Gruppen entfallen die bisherigen Obergrenzen. Für Erwachsene besteht Testpflicht.
§ 19 (1) S. 2 2. InfSchMV
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Besucher brauchen seit Freitag keinen negativen Corona-Test mehr.
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FITNESS-, SPORT- UND TANZSTUDIOS dürfen mit einer begrenzten Anzahl von Menschen, Terminbuchung und Testpflicht öffnen.
§ 19 (2) S. 1, 3 2. InfSchMV
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Die Innenbereiche von Zoo, Tierpark und Botanischem Garten dürfen öffnen, allerdings besteht Reservierungs- und Testpflicht.
§ 21 (4) 2. InfSchMV
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FREIZEITANGEBOTE im Freien werden erlaubt.
§ 21 (3) 2. InfSchMV
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Für MUSEEN, GALERIEN UND GEDENKSTÄTTEN gelten Regeln wie im Einzelhandel.
§ 20 (2) 2. InfSchMV
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KINOS, THEATER und KONZERTSÄLE öffnen wieder. Die Regeln sind wie bei den Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
§ 20 (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (2) 2. InfSchMV
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VERANSTALTUNGEN IN GESCHLOSSENEN RÄUMEN sind mit bis zu 100 Menschen erlaubt; ab 11 Teilnehmern besteht Testpflicht. Ausnahmen gibt es bei maschineller Belüftung der Räume, dann können es deutlich mehr Menschen sein.
§ 9 (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (5) 2. InfSchMV
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VERANSTALTUNGEN IM FREIEN sind mit bis zu 500 Menschen möglich. Ab 250 Menschen gilt eine Testpflicht. Bei weniger Teilnehmern ist sie abhängig vom Hygienekonzept.
§ 9 (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 1 2. InfSchMV
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Alle GESCHÄFTE können Kunden ohne Tests – allerdings mit Masken – einlassen. FLOHMÄRKTE und Kunstmärkte sowie Spezialmärkte dürfen öffnen.
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Vollständig Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test vorlegen
§ 6c (1) 2. InfSchMV
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Bisher galt die Sperre ab 23 Uhr.
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RESTAURANTS und KNEIPEN dürfen ihre Innenräume öffnen. Es gelten allerdings Personenbegrenzung, Reservierungs- und Testpflicht. Der Außenbereich darf ohne Tests besucht werden.
§ 16 (1) S. 1, 2, 3 2. InfSchMV
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Alkohol darf nun bis 24 Uhr ausgeschenkt und verkauft werden.
§ 8 (1) 2. InfSchMV
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KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Draußen dürfen sich wieder zehn Menschen aus bis zu fünf Haushalten plus Kinder bis 14 Jahren treffen. In geschlossenen Räumen sind bis zu sechs Menschen aus drei Haushalten erlaubt.
§ 2 (3) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (7) S. 2 2. InfSchMV
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www.tagesspiegel.de www.tagesspiegel.de
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Noch weiter als Berlin geht Brandenburg: Unter anderem werden dort sämtliche Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit aufgehoben und Tanzclubs dürfen mit beschränkter Personenzahl und strengen Hygieneauflagen wieder öffnen.
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In geschlossenen Räumen der Hochschulen und Hochschulbibliotheken ist weiterhin eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
§ 26 (3) 3. InfSchMV
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Bereits seit dem 4. Juni dürfen Bibliotheken und Arbeitsplätze an den Hochschulen öffnen und Mensen ihren Betrieb mit Speisen und Getränken zunächst zur Abholung anbieten.
§ 26 (2) 3. InfSchMV
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Weitere Öffnungsschritte beschloss der Senat auch für die Berliner Hochschulen. Ab Freitag können diese unter Beachtung von Hygienekonzepten und Einsatz ihrer Teststrategien die Präsenzanteile in Studium und Lehre erweitern. Neben den bereits erlaubten Praxisformaten in Kleingruppen sind nun weitere Lehrveranstaltungen vor Ort grundsätzlich erlaubt, die maximale Zahl der teilnehmenden Studierenden leitet sich dabei aus den Hygienekonzepten der Hochschulen sowie den allgemeinen Vorgaben der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes ab.
§ 26 (1) 3. InfSchMV
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Sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr bleiben bis mindestens 30. Juni nicht erlaubt.
§ 17 (4) S. 2 3. InfSchMV
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Sport im Freien ist ab Freitag auch in Gruppen und bei Unterschreitung des Mindestabstands wieder erlaubt.
§ 30 (1) 3. InfSchMV
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Keine Tests beim Friseur mehr nötig
§ 17 (1) S. 1 3. InfSchMV
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Beim nächsten Friseurbesuch wird zudem kein negatives Testergebnis mehr benötigt, solange eine Maske getragen werden kann. Nur wenn keine Maske getragen werden könne, etwa beim Bartstutzen, müsse der Kunde einen negativen Test vorlegen.
§ 17 (1) 3. InfSchMV
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Freizeitparks können wieder öffnen, Jahrmärkte und Volksfeste stattfinden, der Besuch in Freiluft-Zoos ist ohne Maske möglich und auch Hallenbäder, Thermen und Saunen dürfen wieder Besucher:innen empfangen.
§ 34 (3) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 34 (2) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 34 (4) 3. InfSchMV i.V.m. § 34 (5) S. 1 3. InfSchMV
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Tanzveranstaltungen unter freiem Himmel sind nach der neuen Verordnung wieder erlaubt. Zusammen feiern dürfen demnach bis zu 250 Menschen, Voraussetzung ist ein negativer Test für alle Teilnehmenden.
§ 11 (8) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 34 (1) 3. InfSchMV
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Die kleinen Geschwister der Schulabgänger:innen können von kommendem Montag an wieder wie gewohnt in die Kitas gehen. Diese kehren zum Normalbetrieb zurück
§ 24 3. InfSchMV
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Gute Nachrichten auch für die Abschlussklassen in Berlin: Abifeiern dürfen wieder stattfinden, genauso Abschlussfeiern von Berufsausbildungen.
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Hochzeiten, Geburtstagspartys, religiöse Feiern und Trauerfeiern sind hingegen wieder mit mehr Gästen möglich. Finden sie drinnen statt, dürfen 50 Menschen zusammenkommen; im Freien sind bis zu 100 erlaubt. AdController.render('iqadtile81');
§ 11 (6) S. 2 3. InfSchMV
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Im privaten Bereich bleiben die alten Regeln vorerst bestehen
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Auch bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen hat der Senat die Einschränkungen gelockert: Drinnen sind künftig bis zu 250 Gäste erlaubt. Sobald die Veranstaltung von mehr als 20 Gästen besucht wird, besteht Testpflicht.
§ 11 (2) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 11 (8) S. 2 InfSchMV
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Andere Freiluftveranstaltungen sind ab Freitag wieder mit bis zu 1000 Menschen möglich.
§ 11 (2) S. 1 3. InfSchMV
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Kneipen, Restaurants und Spätis dürfen nachts, also zwischen 0 und 5 Uhr wieder Alkohol ausschenken. Das nächtliche Verkaufsverbot entfällt.
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Anders ist es in Bussen und Bahnen. Dort gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
§ 10 (3) S. 1 Nr. 1 3. InfSchMV
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Nur an Orten, an denen es zu Gedränge kommen kann – der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) dachte da an Grabbeltische und Sonderangebote vor Geschäften – muss weiter eine Maske getragen werden. Dazu zählen auch Warteschlangen im Freien. Und Demonstrationen: "Bei Demonstrationen gilt weiterhin die Maskenpflicht, weil wir davon ausgehen, dass dort das Problem der Nichteinhaltung des Abstandes nach wie vor bestehen kann"
§ 15 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 14 (2) InfSchMV
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Angesichts der sinkenden Zahl an Neuinfektionen müssen die Menschen im Freien fast nirgends mehr eine Maske tragen.
§ 15 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (3) 3. InfSchMV
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Auch draußen feiern ist wieder erlaubt.
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Deshalb fällt die Maskenpflicht im Freien fast überall weg
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www.morgenpost.de www.morgenpost.de
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Wer in der Hauptstadt zweimal gegen Corona geimpft wurde, hat nun 15 Tage nach der zweiten Dosis die gleichen Rechte wie eine Person mit negativem Testergebnis - und darf im Einzelhandel shoppen gehen. Der Impfpass dient als Nachweis.
§ 6b (3) S. 2 2. InfSchMV
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Dort dürfen zweimal Geimpfte bereits wieder zu körpernahen Dienstleistungen oder in Biergärten. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz müsse den Betreibern schriftlich oder digital nachgewiesen werden. Diese Änderung gilt seit Sonntag, zunächst bis zum 25. April.
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Betroffene dürfen demzufolge ohne vorherigen Corona-Test auch abseits des Lebensmittelhandels Einkaufen gehen, einen Friseur oder Kosmetiksalon, ein Museum oder eine Ausstellung besuchen. Greifen soll die Regelung 15 Tage nach der Zweitimpfung.
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Menschen, die gegen Corona geimpft sind, bekommen in Berlin Freiheiten zugesichert: Sie werden künftig wie negativ getestete Menschen behandelt
§ 6b (3) S. 2 2. InfSchMV
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Doppelt-Geimpfte dürfen ohne Negativ-Tests shoppen oder zum Friseur
§ 6b (3) S. 2 2. InfSchMV
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www.berliner-zeitung.de www.berliner-zeitung.de
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Im Freien dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten plus Kinder bis 14 Jahren treffen. Nachts ist der Aufenthalt im Freien nur allein oder zu zweit gestattet – in beiden Fällen werden Kinder nicht mitgezählt.
§ 2 (3) 2. InfSchMV
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Gültigkeit von Test-Bestätigungen:Bisher musste zum Beispiel in Geschäften oder Museen ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorgelegt werden.
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Testpflicht für Fahrstunden:Kunden von Fahrschulen müssen künftig ein negatives Testergebnis vorlegen, wenn sie zur Fahrstunde kommen. Das gilt auch für Flug- oder Bootsschulen und ähnliche Einrichtungen.
§ 18 (4) 2. InfSchMV
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Testpflicht für Kinder:Generell gilt, dass überall da, wo ein negatives Testergebnis vorgeschrieben ist, Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ausgenommen sind.
§ 6 (3) S. 1 2. InfSchMV
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Maskenpflicht für Kinder: FFP2-Masken, die beispielsweise beim Einkaufen oder in Bus und Bahn vorgeschrieben sind, sind erst für Personen ab 14 Jahren verpflichtend. Für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren reicht eine normale OP-Maske.
§ 4 (4) S. 1 Nr. 1, 1a 2. InfSchMV
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Keine Privilegien für Corona-Genesene: Menschen, die schon einmal an Corona erkrankt waren und inzwischen wieder gesund sind, profitieren nicht. Wer geltend macht, er sei dadurch vor Infektionen geschützt und die gleichen Rechte wie Geimpfte verlangt, kommt damit nicht durch.
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Mehr Freiheiten für Geimpfte:Wer bereits zweimal gegen Corona geimpft wurde, soll künftig die gleichen Rechte haben wie andere mit einem aktuellen negativen Testergebnis.
§ 6b (3) S. 2 2. InfSchMV
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Schnelltests am Arbeitsplatz:Arbeitnehmer, die körperlichen Kontakt zum Beispiel zu Kunden haben, müssen sich zweimal in der Woche auf eine Infektion testen lassen. Das gilt laut der neuen Verordnung für Mitarbeiter von privaten und öffentlichen Arbeitgebern und auch für Selbstständige mit direktem Kundenkontakt und deren Beschäftigte.
§ 6a (3) InfSchMV i.V.m. § 6a (2) 2. InfSchMV
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Angebotspflicht der Arbeitgeber:Entsprechend sind private und öffentliche Arbeitgeber einschließlich der Justiz verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die zumindest zum Teil an ihrem Arbeitsplatz sein müssen, zweimal pro Woche einen kostenlosen Corona-Schnelltest anzubieten.
§ 6a (1) S. 1 2. InfSchMV
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Corona-Lockdown bis 9. Mai verlängert:Die übrigen bisher schon geltenden Corona-Maßnahmen werden bis zum 9. Mai verlängert. Die bisherige Verordnung war bis Sonntag (18.4.) befristet.
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Kontaktbeschärnkungen:Damit gelten zum Beispiel Kontaktbeschränkungen weiter.
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Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
§ 6b (1) S. 1 Nr. 3 2. InfSchMV
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Das war bisher nicht geregelt.
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Zuvor galt für die Kinder ein Höchstalter von 12 Jahren, ab Samstag sind es 14 Jahre.
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Als Nachweis gilt der Impfpass. Voraussetzung ist, dass die Zweitimpfung mindestens 15 Tage zurückliegt.
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Menschen mit Corona-Impfschutz dürfen in Berlin auch ohne Schnelltest zum Einkaufen, ins Museum oder zum Friseur.
§ 6b (3) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV
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Anders als etwa in Israel bekommen Menschen, die eine Corona-Infektion hinter sich haben, keine Privilegien.
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www.berlin.de www.berlin.de
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Bereits seit Freitag dürfen sich Menschen im Freien nachts zwischen 21.00 und 05.00 Uhr nur noch alleine oder zweit aufhalten.
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Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im Freien erlaubt
§ 2 (3) S. 1 2. InfSchMV
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Nachts sind zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr keine Besuche mehr erlaubt. Die Angehörigen eines Haushalts oder Lebenspartner müssen unter sich bleiben.
§ 9 (7) S. 3 2. InfSchMV
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Tagsüber dürfen sich nur noch Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner plus eine weitere Person zusammen drinnen aufhalten. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
§ 9 (7) S. 2 2. InfSchMV
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Tagsüber sind Zusammenkünfte im Freien nur mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
§ 2 (3) S. 1 2. InfSchMV
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Mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung dürfen nunmehr Trockensaunen wieder öffnen. Aufgüsse bleiben jedoch weiterhin verboten.
§ 7 (3) S. 2 InfSchMV
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In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nun an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Gruppen von bis zu sechs Personen dürfen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten.
§ 5 (6) S. 1, 2, 3, 4 InfSchMV
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In geschlossenen Räumen darf nun gemeinsam gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden.
§ 5 (1) S. 1 InfSchMV
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Aufgrund der weltweiten Zunahme des Reiseverkehrs war es zudem notwendig, die erlassenen Regelungen zur Reisequarantäne im Land Berlin anzupassen. Erneut aufgenommen wurden Ausnahmeregelungen, die diesen Umstand besonders berücksichtigen, indem sie beispielsweise Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter transportieren von der Reisequarantäne ausnehmen. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings nur, wenn diese Personen sich weniger als 72 Stunden in einem sogenannten Risikogebiet aufgehalten haben oder sich weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.
§ 9 (2) S. 1 Nr. 1 InfSchMV
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Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist bereits grundsätzlich zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Der Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ist ab dem 21. August 2020 zulässig. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen.
§ 5 (8) S. 1, 2, 3 InfSchMV
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Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Zudem ist eine Anwesenheitsdokumentation verpflichtend.
§ 5 (7) S. 3 InfSchMV i.V.m. § 3 (1) S. 1 Nr. 7 InfSchMV
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Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.
§ 5 (7) S. 3 InfSchMV
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Neben den schon bisherigen Möglichkeiten kontaktlosen Sport zu treiben, sind nun auch wieder Kontaktsportarten zulässig. So gelten für Mannschafts- und Gruppensport feste Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams. Für Kampfsport gelten feste Trainingsgruppen von höchstens vier Personen zuzüglich des Funktionsteams, also der Übungsleitung. Die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen richtet sich nach der Größe der genutzten Sportanlage. Zudem ist das Tanzen für feste Tanzpaare ebenso gestattet wie die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus.
§ 5 (7) S. 1, 2 InfSchMV
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www.faz.net www.faz.net
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Denn der aktuelle „Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen“ erlaubt wieder Chorproben, „sofern der Probenraum groß genug ist, dass zwischen allen Sängerinnen und Sängern ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden kann“.
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In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden.
§ 5 (1) InfSchMV
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Die neue Corona-Verordnung verbietet in Berlin alles gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen, in Schulen aber bleibt es erlaubt.
§ 5 (1) InfSchMV
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www.reisereporter.de www.reisereporter.de
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Brandenburg hat ein Verbot für die Unterbringung von Menschen aus Gebieten mit mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche beschlossen.
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Ebenfalls einen negativen Corona-Test müssen Reisende aus Risikogebieten in Berlin vorweisen, heißt es am Freitag. Ansonsten droht eine zweiwöchige Quarantäne.
§ 9 (3) InfSchMV i.V.m. (§ 8 (1) InfSchMV
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Polen gilt laut RKI aktuell als Risikogebiet.
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In Brandenburg gibt es zudem eine Ausnahme für Grenzpendler: Sie sind von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn sie weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren.
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Ausnahmen gelten zudem für Menschen, die aus beruflichen Gründen reisen und zu systemrelevanten Berufsgruppen, etwa aus dem Gesundheitsbereich gehören. Auch Personen, die Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Lebensgefährten oder Personen, für welche ein gemeinsames oder geteiltes Sorge- oder Umgangsrecht besteht, besuchen, müssen nicht automatisch in die Quarantäne. Das gilt auch für Beistandsbesuche für schutz- oder hilfebedürftigen Personen, Patienten mit dringenden medizinischen Behandlungen und Durchreisende.
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Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Menschen, die keine COVID19-Symptome zeigen und aus ihrem Reiseland einen aktuellen, negativen Coronatest vorweisen können.
§ 9 (3) Nr. 5 InfSchMV i.V.m. § 9 (6) S. 1 InfSchMV
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Wer aus einem Risikogebiet einreist, ist mindestens fünf Tage in Isolation.
§ 9a (1) InfSchMV i.V.m. § 8 (1) InfSchMV
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Die Quarantäne kann mit einem negativen Coronatest frühzeitig beendet werden - allerdings frühestens fünf Tage nach der Einreise.
§ 9a (1) InfSchMV
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In Berlin und Brandenburg müssen sich Einreisende freiwillig für zehn Tage in häusliche Isolation begeben und sich beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt melden.
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Die Quarantänepflicht gilt es für alle, die in den vergangenen zehn Tagen in einem Corona-Risikogebiet waren und nach Berlin oder Brandenburg einreisen.
§ 8 (1) S. 1 InfSchMV
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www.bz-berlin.de www.bz-berlin.de
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Restaurants, Bars, Theater, Kinos müssen im November schließen.
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Und nur zwei Haushalte dürfen sich dann (ab 2. November) noch treffen, maximal zehn Personen.
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Ab kommender Woche gelten strengere Corona-Regeln: Nur noch zwei Haushalte dürfen sich dann treffen.
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mitvergnuegen.com mitvergnuegen.com
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Touristische Übernachtungen im Inland sind verboten
§ 7 (11) InfSchMV
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Individualsport, wie beispielsweise Joggen, ist jedoch erlaubt.
§ 5 (7) S. 1 InfSchMV
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Der Profisport, etwa die Bundesliga, muss ohne Zuschauer*innen stattfinden.
§ 5 (8) S. 2 InfSchMV
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Der Amateursport ist ebenfalls eingestellt, Vereine dürfen vorerst nicht trainieren.
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Gottesdienste und Demonstrationen dürfen unter Auflagen weiterhin stattfinden, da die Religions- und Versammlungsfreiheit nach dem Grundgesetz geschützt werden sollen.
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Industriebetriebe und Handwerkstätten dürfen geöffnet bleiben.
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Geschäfte im Groß- und Einzelhandel dürfen offen bleiben, allerdings darf sich auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein*e Kund*in auf einer Fläche von zehn Quadratmetern aufhalten. Läden, die über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, müssen dafür Sorge tragen, dass sich nur eine Person auf 20 Quadratmetern aufhält.
§ 5 (4) S. 1, 2 InfSchMV
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Friseursalons dürfen offen bleiben und auch medizinisch notwendige Behandlungen, etwa Physiotherapie, dürfen weiterhin vorgenommen werden.
§ 7 (7) S. 2 InfSchMV
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So müssen Kosmetikstudios, Massagepraxen oder Tattoo-Studios schließen.
§ 7 (7) S. 1 InfSchMV
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Anders als im März, sollen Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen aber nicht generell untersagt werden, damit keine soziale Isolation herrsche.
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Theater, Kinos, Opern und Konzerthäuser sowie Museen und Galerien müssen ebenso weiterhin geschlossen bleiben. Auch Messen, Freizeitparks und Spielhallen sind betroffen.
§ 7 (8) S. 1 InfSchMV
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Den kompletten November und mindestens bis zum 20. Dezember 2020 bleiben Events, Vorstellungen und größere Zusammenkünfte untersagt.
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Oberstes erklärtes Ziel der Ministerpräsident*innen ist es, die Schulen und Kindergärten nicht schließen zu müssen, sie bleiben unter strengen Hygienemaßnahmen deshalb weiterhin geöffnet.
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Restaurants, Cafés, Gaststätten, Bars und Kneipen müssen weiterhin geschlossen bleiben, es dürfen keine Gäste empfangen werden. Außer-Haus-Lieferungen und Abholungen von Speisen für den Verzehr zu Hause sind aber gestattet.
§ 7 (2) S. 1, 2 InfSchMV
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Schon länger gilt die Maskenpflicht auf großen Einkaufsstraßen und belebten Plätzen. Dazu zählen die Bergmannstraße, die Friedrichstraße, der Ku'damm, die Karl-Marx-Straße, die Wilmersdorfer Straße, die Tauentzienstraße, die Wilmersdorfer Straße, der Kurfürstendamm, die Altstadt Spandau, die Schloßstraße, die Bölschestraße sowie die Alte Schönhauser Straße. Ebenso: der Rosa-Luxemburg-Platz, der Rosenthaler Platz, der Alexanderplatz, die Rathausstraße, der Bebelplatz, der Hackescher Markt, der Lustgarten, der Leipziger Platz, der Pariser Platz, Unter den Linden und Karl-Liebknecht Straße, der Potsdamer Platz, der Washingtonplatz/Europaplatz, die Turmstraße, das Kottbusser Tor, der Lausitzer Platz, der Boxhagener Platz, der Hermannplatz und die Hermannstraße, die Sonnenallee, der Breitscheidplatz, der Hardenbergplatz, der Olympischer Platz und der Wittenbergplatz.
§ 4 (1a) S. 2 Nr. 4 InfSchMV
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Auf jeder Straße, in der Einzelhandel und Handwerksbetriebe ansässig sind, gilt ab 01. Dezember Maskenpflicht. Bislang galt eine solche Pflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen, in Büros, im Einzelhandel und Supermärkten, aber auch vor Einkaufsmärkten sowie an belebteren Orten wie beispielsweise Parkplätzen. Auch Wochen-, Floh- und Weihnachtsmärkte gehören dazu, unerheblich, in welcher Form diese stattfinden.
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Ein Verbot für private Feuerwerke wurde allerdings (noch) nicht ausgesprochen.
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Angehörige über 12 Jahre werden mitgezählt, womit Familien mit drei Kindern, die das Alter erreicht haben, sich theoretisch nicht gemeinsam mit anderen Menschen treffen dürfen
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Stand jetzt dürfen sich in Berlin auch über Weihnachten und Silvester, also vom 23. Dezember 2020 bis zum 01. Januar 2021, wie bisher maximal 5 Personen aus 2 Haushalten treffen. Von der Zahl der Einzelpersonen sind dabei Kinder bis 12 Jahre explizit ausgenommen.
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Über die Feiertage dürfen sich maximal fünf Personen zu privaten Zusammenkünften treffen, Kinder im Alter bis 14 Jahren nicht mitgerechnet.
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Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist überall dort Pflicht, wo das Einhalten von Abständen nicht möglich ist, zum Beispiel auf Märkten, auf Parkplätzen, in Warteschlange oder vor Geschäften.
§ 4 (1a) S. 2 Nr. 1, 2, 3 InfSchMV
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Kinder bis 12 Jahren sind davon ausgenommen.
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Bisher gilt eine Obergrenze von zehn Personen.
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Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf maximal fünf Personen des eigenen und eines weiteren Haushalts beschränkt.
§ 6 (4) S. 1 InfSchMV
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Wegen der Corona-Pandemie sind in Berlin am Sonntag, 29. November 2020, neue Kontaktbeschränkungen für private Treffen in Kraft getreten.
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Im Freien dürfen sich von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur noch fünf Personen oder Menschen aus zwei Haushalten versammeln.
§ 7 (7) S. 1 InfSchMV
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Nachts dürfen sich im öffentlichen Raum im Freien von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur noch maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten versammeln.
§ 7 (7) S. 1 InfSchMV
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An privaten Feiern in geschlossenen Räumen dürfen nur noch maximal 10 Personen teilnehmen.
§ 6(4) S. 2 InfSchMV
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Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 1000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen.
§ 6 (1) InfSchMV i.V.m. § 6 (2) InfSchMV
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Friseursalons bleiben – anders als im Frühjahr – aber unter den bestehenden Hygienevorgaben geöffnet.
§ 7 (7) S. 2 InfSchMV
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Kosmetikstudios, Massagepraxen oder Tattoostudios müssen schließen, medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapien sollen aber möglich sein.
§ 7 (7) S. 1 InfSchMV
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Touristische Übernachtungsangebote im Inland sind untersagt, Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen aufnehmen
§ 7 (11) InfSchMV
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Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen werden. Ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.
§ 7 (1) InfSchMV i.V.m. § 7 (2) InfSchMV i.V.m. § 7 (4) S. 1, 2 InfSchMV
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Freizeit- und Amateursportbetriebe müssen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen geschlossen werden, ebenso Schwimm- und Spaßbäder sowie Fitnessstudios.
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Bei Spielen des Profi-Fußballs dürfen keine Zuschauer in die Stadien.
§ 5 (8) S. 2 InfSchMV
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Auch Bordelle und andere Prostitutionsstätten sollen geschlossen werden.
§ 7 (12) InfSchMV
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Theater, Opern oder Konzerthäuser müssen schließen. Dies gilt auch für Messen, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmeeinrichtungen.
§ 7 (8) S. 1 InfSchMV i.V.m. § 7 (9) InfSchMV i.V.m. § 6 (2a) InfSchMV
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Einzelhandelsgeschäfte bleiben unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt ebenfalls geöffnet. Es müsse aber sichergestellt werden, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter aufhalte.
§ 2 (1) InfSchMV S. 1 InfSchMV i.V.m § 2 (2) S. 2 InfSchMV
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Schulen und Kindergärten: Diese Einrichtungen bleiben geöffnet.
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Nur noch Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes dürfen sich gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten dürfen.
§ 1 (4) S. 1 InfSchMV
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Bundesweit werden ab 2. November bis Ende des Monats Freizeiteinrichtungen und Gastronomie geschlossen, Unterhaltungsveranstaltungen verboten und Kontakte in der Öffentlichkeit sowie Feiern auf Plätzen und in Wohnungen müssen eingeschränkt werden.
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www.bz-berlin.de www.bz-berlin.de
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In den Häusern des Krankenhauskonzerns Vivantes gilt bereits seit Montag ein Besuchsverbot
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Für Geburten gilt künftig, dass sich die Frauen einen Menschen aussuchen dürfen, der sie begleitet.
§ 4 (1) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Auch Seelsorge ist laut dem Papier weiter möglich.
§ 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Wegen des Wiederanstiegs der Corona-Neuinfektionen in Berlin sollen ab Samstag Besuchsregeln für die Krankenhäuser in der Stadt gelten.
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Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen laut der Verordnung allerdings nicht zu Besuch in Kliniken kommen.
§ 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Für den Besuch bei Schwerstkranken und Sterbenden sind keine Einschränkungen vorgesehen.
§ 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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Einmal am Tag sollen Patienten demnach von einer Person Besuch bekommen können – für eine Stunde.
§ 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
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www.morgenpost.de www.morgenpost.de
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In geschlossenen Räumen dürfen maximal noch zehn Teilnehmer zusammenkommen
§ 6 (4) S. 2 InfSchMV
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Der Senat hat beschlossen, dass bei privaten Feiern im Freien künftig eine maximale Zahl von 50 Teilnehmern gelten soll
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Das Berliner Verwaltungsgericht hat die vom Senat beschlossene Sperrstunde gekippt. Restaurants, Bars und die meisten Geschäfte mussten zwischen 23 Uhr und 6 Uhr schließen. In dieser Zeit darf jedoch weiterhin kein Alkohol ausgeschenkt werden
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Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden
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Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen
§ 6 InfSchMV
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Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 1000 Personen
§ 6 (2) InfSchMV
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Die Abstandsregel von 1,50 Meter muss in den Schulen nicht mehr eingehalten werden
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Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen
$ 4 (1) Nr. 9 InfSchMV
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Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird
§ 4 (2) S. 1, 2 InfSchMV
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Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr
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Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden. Auch Gästen, die in den Unterlagen falsche Angaben machen, droht Bußgeld.
§ 12 (3) Nr. 4 InfSchMV i.V.m. § 73 (1a) Nr. 24 IfSG
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Künftig gilt die Maskenpflicht auch für Wochenmärkte, bestimmte Einkaufsstraßen und Warteschlangen gelten, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten ist.
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In Berlin gilt auch in Gewerbebetrieben die Maskenpflicht, wo der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann
§ 4 (1) Nr. 2 InfSchMV
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In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben
§ 12 (3) Nr. 6 InfSchMV i.V.m. § 73 (1a) Nr. 24 IfSG
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Abstands- und Hygieneregeln gelten dabei weiterhin
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In Berlin dürfen sich nur noch fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten zwischen 23 Uhr und 6 Uhr im Freien treffen
§ 7 (7) S. 1 InfSchMV
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Auch wurde noch kein Beherbergungsverbot beschlossen
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Es gibt kein Einreiseverbot oder Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten
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www.berlin.de www.berlin.de
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Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Bürger soziale Kontakte soweit wie möglich reduzieren, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe geschlossen werden.
§ 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) S. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 2 (5) SARS-CoV-2-EindmaßnV
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Für alle Dienstleister und Gewerbetreibende gilt digitale Dokumentation nicht als Pflicht
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Religionsausübung sowie Demonstrationen bleiben davon unberührt
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www.rbb24.de www.rbb24.de
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Anders als die Hotels mussten Kneipen und Gaststätten ab Mitte März komplett schließen und damit fast vollständig auf Umsätze verzichten. Erst nach zwei Monaten durften Restaurants Mitte Mai wieder öffnen, Kneipen ab dem 2. Juni.
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Sport und Bewegung an der frischen Luft ist der Verordnung zufolge ebenfalls im Freien erlaubt, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person - Gruppen dürfen auch zu diesem Zweck nicht gebildet werden.
§ 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m § 14 (3) Nr. i) SARS-CoV-2-EindmaßnV
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In der Verordnung heißt es, Personen auf dem Stadtgebiet von Berlin müssten sich ständig in ihrer Wohnung aufhalten. Allerdings gibt es für diese Ausgangsbeschränkung eine Reihe von Ausnahmen. Das gilt etwa für Menschen, die zur Arbeit müssen, für Arztbesuche, andere medizinische Behandlungen oder Blutspenden, für Einkäufe, aber auch für die Begleitung Sterbender oder für Beerdigungen.
§ 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m § 14 (3) Nr. a), b), c), g) SARS-CoV-2-EindmaßnV
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Wer seine Wohnung „ohne glaubhaften Grund“ verlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße liegt bei 25.000 Euro.
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